Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 1.2.2013[29] das mit z.T. demütigendem Vortrag bagatellisierende Regulierungsverhalten der Versicherung gerügt. Schmerzensgelderhöhend wurde ausdrücklich der Umstand berücksichtigt, dass auch weit nach der strafrechtlichen Verurteilung des Schädigers vom 5.12.2006 wegen fahrlässiger Körperverletzung keine Zahlungen erfolgten. Ebenso fand der teilweise demütigende und bagatellisierende Vortrag der Beklagten seinen Niederschlag in den Entscheidungsgründen. Das Gericht hielt das zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 EUR für zu gering und erhöhte den Betrag um mehr als das Doppelte, so dass dem Kläger ein Schmerzensgeld von insgesamt 82.500 EUR zugebilligt wurde.

[29] OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 1.2.2013 – 10 U 198/11.

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