StVG § 24a Abs. 1, Abs. 3 § 25 Abs. 2a S. 1 § 24c Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2; WiG § 71 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1
Leitsatz
1. Auch bei der Messung der Atemalkoholkonzentration (AAK) mit Hilfe eines standardisierten Messverfahrens kann, sollen sich die Urteilsgründe nicht als lückenhaft erweisen, auf die Nennung des Messverfahrens grds. nicht verzichtet werden.
2. Bei der standardisierten Messung mit dem Messgerät “Dräger Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III’ ist daneben die Angabe des von dem Gerät ermittelten Messergebnisses mit zwei Dezimalstellen im Mittelwert erforderlich aber auch ausreichend, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung fehlen. Einer Mitteilung der beiden für die Bestimmung der vorwerfbaren AAK bereits auf drei Dezimalstellen abgerundeten Einzelmesswerte bedarf es daneben nicht (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Beschl. v. 24.5.2012 – 3 Ss OWi 480/12, StraFo 2012, 334 ff. = BA 49 [2012], 265 ff. = zfs 2012, 529 ff. = OLGSt StVG § 24a Nr. 15).
3. Auf die ausdrückliche Bezeichnung des Messverfahrens in den Urteilsgründen kann bei einer Verurteilung nach § 24a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG dann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich der Gerätetyp neben seiner Nennung im Bußgeldbescheid unzweifelhaft den sonstigen Urteilsgründen entnehmen lässt (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Beschl. v. 9.2.2006 – 3 Ss OWi 1376/05 = BA 43 [2006], 409 f.).
4. Der neben § 24a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG tateinheitlich (fahrlässig) verwirklichte Tatbestand des § 24c Abs. 1 Alt. 2. i.V.m. Abs. 2 StVG tritt im Konkurrenzwege (Konsumtion) hinter § 24a StVG zurück.
OLG Bamberg, Beschl. v. 6.5.2013 – 3 Ss OWi 406/13
Sachverhalt
Das AG hat die zur Tatzeit 18-jährige Betr. wegen einer als Fahrerin eines Mofas fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kfz mit einer AAK von 0,25 mg/l oder mehr bzw. einer zu einer solchen AAK führenden Alkoholmenge im Körper gem. § 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG zu einer (Regel-) Geldbuße von 500 EUR verurteilt und gegen sie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel erwies sich, von der unterbliebenen Anwendung des § 25 Abs. 2a S. 1 StVG abgesehen, als unbegründet.
2 Aus den Gründen:
"1. Soweit mit der Rechtsbeschwerde … auch “die Verletzung formellen Rechts’ gerügt werden soll, ist eine den gesetzlichen Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 1 OWiG, 344 II 2 StPO genügende Verfahrensrüge ersichtlich nicht erhoben …"
2. Zwar kann … auch bei einer Atemalkoholmessung mit Hilfe eines anerkannten sog. standardisierten Messverfahrens i.S.d.. Rspr. des BGH, sollen sich die Urteilsgründe nicht als lückenhaft (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO) erweisen, auf die Nennung des eingesetzten Messverfahrens grds. nicht verzichtet werden. Bei der standardisierten AAK-Messung mit dem u.a. auch von der Polizei in B eingesetzten und als einziges Atemalkoholmessgerät von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenen (vgl. Burhoff/Böttger, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn 2461 ff., 1462) Messgerät “Dräger Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III’ ist außerdem die Angabe des von dem Gerät ermittelten maßgeblichen Messergebnisses mit zwei Dezimalstellen im Mittelwert erforderlich aber auch ausreichend, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung fehlen. Insb. bedarf es dann nicht mehr auch der Mitteilung der beiden für die Bestimmung der nach § 24a Abs. 1 StVG vorwerfbaren AAK bereits auf drei Dezimalstellen abgerundeten Einzelmesswerte (hierzu eingehend OLG Bamberg, Beschl. v. 24.5.2012 – 3 Ss OWi 480/12, StraFo 2012, 334 ff. = BA 49 [2012], 265 ff. = zfs 2012, 529 ff. = OLGSt StVG § 24a Nr. 15, m.w.N.).
3. Auf die an sich notwendige ausdrückliche Bezeichnung der Art des Messverfahrens in den Urteilsgründen kann bei einer Verurteilung nach § 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG aber dann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich der Gerätetyp neben seiner – wie hier erfolgten – Nennung im Bußgeldbescheid unzweifelhaft den sonstigen Urteilsgründen entnehmen lässt (OLG Bamberg, Beschl. v. 9.2.2006 – 3 Ss OWi 1376/05, BA 43 [2006], 409 f.; vgl. auch OLG Bamberg, Beschl. v. 9.6.2010 – 2 Ss OWi 805/10 [n.v.]). Dies ist vorliegend unbeschadet des von der GenStA bemängelten Fehlens “differenzierter Ausführungen zum Messverfahren’ jedoch noch der Fall, wie sich für den Senat insb. aus der wiederholt thematisierten Einhaltung der sog. Wartefrist von 20 Minuten zwischen Trinkende und (erster) gerichtverwertbarer Messung (vgl. hierzu ausführlich OLG Bamberg, Beschl. v. 21.8.2009 – 2 Ss OWi 713/09, DAR 2010, 143 ff. = BA 47 [2010], 134 ff. = OLGSt StVG § 24a Nr. 13) im Rahmen der im Übrigen in der Tat wenig strukturierten Urteilsgründe noch mit der gebotenen Eindeutigkeit ergibt … Wenn auch die Tatrichterin das im konkreten Verfahren eingesetzte Messgerät nicht ausdrücklich bezeichnet, folgt aus den Urteilsgründen für das Rechtsbeschwerdegericht doch in noch nachvollziehbarer Weise, dass das AG nicht n...