[15] "… Rechtsfehlerfrei hat das BG zwar einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch aus § 812 BGB aufgrund der von der Kl. erklärten Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung sowie einen deliktischen Schadensersatzanspruch der Kl. wegen Betrugs verneint. Das BG hat jedoch verkannt, dass vertragliche Ansprüche wegen Mängeln des Fahrzeugs nicht verjährt sind und deshalb nicht mit der vom BG gegebenen Begründung verneint werden können."
[16] 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die tatrichterlichen Feststellungen, aufgrund derer das BG den von der Kl. erhobenen Vorwurf der arglistigen Täuschung nicht für begründet erachtet hat.
[17] a) Hinsichtlich der Reparatur v. 30.5.2005 hat das BG mit Recht angenommen, dass eine Aufklärungspflicht der Bekl. insoweit nicht bestand. Denn dieser Reparatur lag, wie das BG rechtsfehlerfrei festgestellt hat, lediglich ein Bagatellschaden zugrunde. Das Revisionsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
[18] Die Revision räumt ein, dass die Kl. zur Erheblichkeit dieses Schadens nicht detailliert vorgetragen hat, und zieht nicht in Zweifel, dass sich aus der Reparaturhistorie, dem Klägervortrag und dem von der Kl. eingeholten DEKRA-Gutachten kein weitergehender Schaden ergibt, als ihn das BG seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Sie meint jedoch, von der Kl. sei nicht darzulegen gewesen, dass diese Reparatur mehr als einen Bagatellschaden zum Gegenstand gehabt habe, sondern es sei nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast Sache der Bekl., welche die Reparatur durchgeführt habe, darzulegen, dass es sich nur um einen Bagatellschaden und nicht um einen aufklärungspflichtigen Unfallschaden gehandelt habe.
[19] Das trifft nicht zu. Die Kl. hat die Anfechtung des Kaufvertrags darauf gestützt, dass der Reparatur v. 30.5.2005 ein aufklärungspflichtiger Unfallschaden zugrunde gelegen habe. Aus der ihr vorliegenden Reparaturhistorie, aus der sich die durchgeführten Arbeiten ergeben, und dem von ihr eingeholten DEKRA-Gutachten ergibt sich aber, wie ausgeführt, nicht mehr als ein Bagatellschaden. Soweit die Bekl. aufgrund der von ihr durchgeführten Reparatur nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast etwas vorzutragen hatte, hat sie dieser Obliegenheit genügt, wie das BG bereits in seinem Hinweisbeschl. v. 13.3.2012 festgestellt hat.
[20] b) Auch hinsichtlich der Reparatur v. 29.10.2003, die in der Zeit durchgeführt worden war, als die Streithelferin Eigentümerin des Fahrzeugs war, hat das BG eine arglistige Täuschung der Kl. durch die Bekl. verneint. Rechtsfehler der tatrichterlichen Beurteilung werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
[21] Positive Kenntnis der Bekl. von der Unrichtigkeit der von ihr im Bestellformular abgegebenen Wissenserklärungen kann nicht angenommen werden. Denn es steht nicht fest, dass die Streithelferin die Bekl. über einen Unfallschaden, welcher dieser Reparatur zugrunde gelegen haben soll, informiert hat. Ebenso wenig ist festgestellt, dass die Bekl. von diesem Schaden vor dem Verkauf des Fahrzeugs an die Kl. auf andere Weise Kenntnis erlangt hätte. Dagegen bringt die Revision nichts vor.
[22] Die Bekl. hat die Erklärung, dass ihr auf andere Weise Mängel und Unfallschäden nicht bekannt seien, auch nicht arglistig i.S.v. “ins Blaue hinein’ abgegeben. Das BG hat diese Erklärung rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass sie sich auf solche Kenntnisse bezog, die der Verkäuferin im Rahmen einer vom Gebrauchtwagenhändler üblicherweise zu erwartenden Prüfung bekannt geworden sein können, und hat Arglist der Bekl. mit der Begründung verneint, dass es unstreitig – für die Bekl. keine Anhaltspunkte für einen erlittenen Unfallschaden gab und sie deshalb auch nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet war. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.
[23] aa) Die Revision meint, die Bekl. sei in jedem Fall verpflichtet gewesen, sich durch Einsichtnahme in die zentrale Audi-Datenbank Kenntnis von der Reparaturhistorie zu verschaffen. Das trifft nicht zu.
[24] Nach st. Rspr. trifft den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen (vgl. Senatsurt. v. 7.6.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn 15 m.w.N.). Der Händler ist grds. nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung (“Sichtprüfung’) verpflichtet (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn 3895).
[25] Wenn sich daraus – wie hier – keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergeben, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zu einer Abfrage bei der zentralen Datenbank des Herstellers betreffend eine dort etwa vorhandene “Reparaturhistorie’ des Fahrzeugs über bei anderen Vertragshändlern/-werkstätten in den vergangenen Jahren durchgeführte Reparaturen. Nur wenn die Erst-Untersuchung des Händlers zu anderen Erkenntnissen führt, kann dieser zu weiteren Nachforschung...