"Dem Kl. steht gegen die Bekl. aus dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag ein Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in der geltend gemachten Höhe zu. Nach § 2 ARB 75 und den ihm entsprechenden Bedingungen der Rechtsschutzversicherer tragen diese die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts."
Die Gebührenrechnung des Rechtsanwalts v. 15.10.2012 überschreitet den durch § 14 RVG und die Gebührennummern 5100 ff. des RVG-VV festgesetzten gesetzlichen Gebührenrahmen nicht.
Das erkennende Gericht hält im Einklang mit der Rspr. der Bußgeldkammer des LG Saarbrücken im vorliegenden Fall den Ansatz einer Mittelgebühr nach § 14 RVG für gerechtfertigt. Nach Auffassung des LG, dem sich die Abteilungsrichterin anschließt, ist die Auffassung, Verkehrsordnungswidrigkeiten seien wegen der regelmäßig relativ geringen Geldbußen, der mäßigen Bedeutung für den Betr., dem allgemein geringen Umfang und ihrer Schwierigkeit generell in der unteren Skala aller Bußgeldverfahren einzustufen und daher sei eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr als angemessen festzusetzen, seit Einführung des RVG überholt (so LG Saarbrücken RVGreport 2013, 53).
Gem. § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für die die VV-RVG eine Betragsrahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insb. der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.
Hier ist die Grenze des billigen Ermessens nicht durch den Ansatz einer Mittelgebühr überschritten. Insoweit entspricht der vorliegende Fall dem der Entscheidung der Bußgeldkammer des LG v. 7.11.2012 zugrunde liegenden Fall, bei dem die Gebühren nach RVG-VV Nr. 5100, 5103, 5109 und 5110 wie hier abgerechnet worden sind. Auch dort stand eine Geschwindigkeitsüberschreitung von lediglich 22 km/h im Raum. Zwar war dort die Angelegenheit insofern von besonderer Bedeutung, als bei Eintragung eines weiteren Punktes dem Betr. ein Fahrverbot gedroht hätte. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Allerdings war hier die Angelegenheit noch durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgeweitet worden, mit dem sich der Anwalt ebenfalls auseinanderzusetzen hatte. Selbst wenn man von einer geringfügig unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit ausgehen würde, wäre eine geringfügige Kürzung der Mittelgebühr noch von der 20 % Grenze umfasst, innerhalb deren dem Anwalt im Rahmen des § 14 RVG eine Toleranzgrenze zusteht (vgl. hierzu auch Hartmann, KostG, 42.Aufl. 2012, Rn 24 zu § 14 RVG; LG Saarbrücken a.a.O.).“