" … 2. Wie das Erstgericht weiter zutreffend festgestellt hat, sind die Kosten des eingeholten Schadensgutachtens des Sachverständigen … dem Grunde nach erstattungsfähig."
a) Dabei kommt es entgegen der Berufung nicht entscheidend darauf an, ob der Kl. Vertragspartner des Sachverständigen geworden ist. Denn der Kl. wäre, auch wenn seine Lebensgefährtin den Sachverständigen beauftragt hätte, jedenfalls unter den vorliegenden Umständen mit den entstandenen Sachverständigenkosten schadensrechtlich belastet (§ 670 BGB bzw. § 683 S. 1 i.V.m. § 670 BGB).
b) Unerheblich ist auch, ob der Kl. sich – wie die Bekl. behaupten – zunächst mit der Einholung eines Schadensgutachtens durch die … einverstanden erklärt hat.
aa) Nach der st. Rspr. des BGH gehören Kosten der Einholung eines Schadensgutachtens zu den gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380, und v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560, jeweils m.w.N.). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze geht die Kammer in st. Rspr. davon aus, dass der Geschädigte, um seinen Schaden – wie hier – fiktiv abrechnen zu können, grds. berechtigt ist, vorgerichtlich ein eigenes Schadensgutachten einzuholen (vgl. nur Kammer, Urt. v. 19.10.2012 – 13 S 38/12 m.w.N.).
bb) Allerdings bleibt es dem Geschädigten überlassen, ob und in welchem Umfang er von diesem Recht Gebrauch macht. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, wenn der Geschädigte zusammen mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ein gemeinsames Schadensgutachten einholt oder sich mit dem Haftpflichtversicherer auf die Person eines Gutachters einigt, der in der Folge durch den Haftpflichtversicherer und auf dessen Kosten mit der Schadensbegutachtung beauftragt wird. Wie weit durch entsprechende Vereinbarungen im Einzelfall das Recht des Geschädigten zur Einholung eines eigenen Gutachtens beschränkt oder aufgegeben werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Erörterung. Denn durch die von der Bekl. behauptete Vereinbarung über die Schadensbegutachtung war der Kl. jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht an der Einholung eines weiteren Schadensgutachtens gehindert.
cc) Nach dem Vortrag der Bekl. hatte sich der Kl. mit der Zweitbeklagten darauf geeinigt, dass die Zweitbeklagte die … mit der Schadensbegutachtung beauftragen sollte. Die … erstattete darauf hin ein Schadensgutachten, bei dem wesentliche Schadenspositionen nicht berücksichtigt wurden, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend dargelegt hat. Der tatsächliche Reparaturaufwand (842,48 EUR netto) liegt zudem mit rund 40 % deutlich über dem von der … ermittelten Schaden (602,37 EUR netto). Das Gutachten der … war danach offensichtlich fehlerhaft.
Ein offensichtlich fehlerhaftes Gutachten stellt aber keine geeignete Grundlage für eine Wiederherstellung dar, so dass ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch an Stelle des Kl. von der Notwendigkeit eines neuen, eigenen Schadensgutachtens ausgehen durfte. Dies gilt insb., weil dem Kl. hier wegen der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens der … keine eigenen Rechte gegen die … zustanden. Ausgehend von den Behauptungen der Bekl. war ausschließlich die Zweitbeklagte Vertragspartnerin der … Der Kl. hätte daher – anders als bei der Einholung eines eigenen Gutachtens – keine Mängelrechte i.S.d. § 634 BGB gegen die … mit Erfolg geltend machen können.
Dem Kl. war es unter den gegebenen Umständen auch nicht zumutbar, seine Schadensersatzforderung auf der Grundlage des … Gutachtens gerichtlich klären zu lassen. Zwar ist davon auszugehen, dass ein Geschädigter regelmäßig mithilfe eines Schadensgutachtens zu einem sachgerechten und sachverständigen Vortrag im Klageverfahren in der Lage ist (vgl. Kammer, Beschl. v. 18.9.2012 – 13 T 6/12). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Denn der Kl. hätte seinen Schaden zur gerichtlichen Verfolgung seiner Ansprüche nicht verlässlich beziffern können, da ihm als Berechnungsgrundlage ausschließlich ein offensichtlich fehlerhaftes und daher vor Gericht nicht belastbares Gutachten zur Verfügung gestanden hätte. Die Einholung eines weiteren Gutachtens stellt sich daher auch als erforderliche und zweckmäßige Maßnahme zur Geltendmachung des...