" … Das LG ist zu Unrecht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage im vorweggenommenen Deckungsprozess ausgegangen. Die Kl. hat kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung."
I. Die gesetzlichen Regelungen zur Pflichtversicherung und die Rspr. gehen grds. davon aus, dass der Geschädigte bzw. der an seine Stelle getretene Versicherungsträger (künftig: der Geschädigte) den Anspruch auf Schadenersatz zunächst gegenüber dem Schädiger selbst geltend macht und dadurch – ggf. unter Inanspruchnahme von Rechtsschutz – den Anspruch dem Grund und der Höhe nach feststellen lässt (sog. Haftpflichtprozess). Regelmäßig soll erst im Anschluss daran aus abgetretenem oder durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss übergegangenem Recht die Haftpflichtversicherung des Schädigers in Anspruch genommen werden (sog. Deckungsprozess). Die Feststellungen im vorangegangenen Haftpflichtprozess haben im nachfolgenden Deckungsprozess Bindungswirkung, soweit Voraussetzungsidentität besteht (vgl. nur BGHZ 119, 276; BGH VersR 2004, 590). Zum Umfang der Versicherungsleistungen der Haftpflichtversicherung gehört nach § 100 VVG ( … ) auch die Gewährung von Rechtsschutz im Haftpflichtprozess. Ein Direktanspruch des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers ist nach § 115 Abs. 1 VVG nur in eng begrenzten Ausnahmefällen begründet. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine Ausweitung der Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruchnahme des Pflichtversicherers entschieden. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen Direktanspruch gegen die Bekl. nach übereinstimmender und zutreffender Rechtsauffassung beider Prozessparteien nicht erfüllt: Bei der Privathaftpflicht handelt es sich nicht um eine nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehende Versicherungspflicht (Nr. 1), eine eingetretene oder drohende Insolvenz des S H liegt nicht vor (Nr. 2), der Aufenthaltsort des S H ist bekannt (Nr. 3).
II. Dem gegenüber ist schon der vorweggenommene Deckungsprozess des Schädigers gegen seinen Haftpflicht-VR ein Ausnahmefall, weil ein Rechtsschutzinteresse regelmäßig das Bestehen eines Haftpflichtanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger voraussetzt. Der Schädiger hat jedoch als VN Anspruch auf eine eindeutige Auskunft darüber, ob der VR im Haftpflichtprozess den Rechtsschutz übernimmt (vgl. BGHZ 171, 56). In diesem vorweggenommenen Deckungsprozess findet eine Prüfung des Haftpflichtanspruchs und der damit zusammenhängenden Tatfragen im Übrigen nicht statt, sondern es ist grds. die Richtigkeit der Behauptungen des Geschädigten zu unterstellen … Im Deckungsprozess wird damit nicht geprüft, ob eine Haftungslage gegeben ist, weil es Aufgabe des Haftpflichtversicherungsschutzes ist, nicht nur festzustellen, ob der VR Befreiung von begründeten Ersatzansprüchen schuldet, sondern vor allem auch, dass er die Abwehr von unbegründeten Ansprüchen in eigener Zuständigkeit herbeizuführen hat (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2005, 781). Daher ist der Feststellungsantrag im vorweggenommenen Deckungsprozess des VN gegen den VR auch regelmäßig auf die Gewährung “bedingungsgemäßen’ Versicherungsschutzes zu richten, d.h. dem VR soll dadurch nicht das Recht genommen werden, bei Begründetheit der Haftpflichtforderung des Geschädigten zu prüfen, ob der Deckungsschutz aus anderen, aus dem Versicherungsverhältnis herrührenden Gründen zu versagen ist.
III. Der vorweggenommene Deckungsprozess des Geschädigten direkt gegen den Haftpflicht-VR des Schädigers ohne vorherige Abtretung, wie er hier vorliegt, ist eine sehr seltene Ausnahme. … Grds. begründet das Interesse des Geschädigten, sich über die Möglichkeiten der Realisierung seines Haftpflichtanspruchs vorab zu orientieren, für sich allein kein rechtliches Interesse an einer gegen den Haftpflicht-VR des Schädigers gerichteten Deckungsschutz-Feststellungsklage. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der VR auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet und seinem VN den Versicherungsschutz nicht eindeutig entzogen hat (vgl. BGH VersR 1984, 787). Dem Geschädigten wird von der Rspr. nur in Ausnahmefällen ein rechtliches Interesse an einer gegen den Haftpflicht-VR des Schädigers gerichteten, dem Haftpflichtprozess vorhergehenden Feststellungsklage im Deckungsprozess zugebilligt, wobei sich aus der Rspr. des BGH zwei Fallgruppen ergeben, die im Lichte des vorgenannten Grundsatzes aufzufassen sind:
1. Ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO wird bejaht, wenn wegen der Untätigkeit des VN die Gefahr besteht, dass dem Haftpflichtgläubiger der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt verloren geht. Dies ist angenommen worden, wenn der VN insolvent ist und weder der VN noch der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter gegen eine unberechtigte Deckungsversagung vorgehen und deshalb (auch ohne Verweigerung der Übernahme des Rechtsschutzes durch den Haftpflicht-VR) der Rechtsverlust durch Verjährung droht (vgl. BGH VersR 2001, 90 … ).
2. Der BGH hat in einer weiteren Entscheidung angenommen, dass der Ge...