Der Kl. hatte die beklagte Rechtsschutzversicherung (RSV) aus dem mit diesen geschlossen Versicherungsvertrag vor dem AG H auf Freistellung von anwaltlichen Vergütungsansprüchen in Anspruch genommen. Die RSV hatte Deckungsschutz für die außergerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit der (damaligen) Prozessbevollmächtigten des Kl. gewährt. Die Anwälte hatten – nach entsprechender vorgerichtlicher Tätigkeit – im Jahr 2001 gegen insgesamt vier Bekl. vor dem LG D Klage auf Zahlung von 57.750 EUR erhoben. Das LG D verwies den Rechtsstreit hinsichtlich zweier Bekl. nach Prozesstrennung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit an das LG S.
Die beklagte RSV hatte für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten folgende Anwaltskosten reguliert:
1. 1,5 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Wert: 57.750 EUR) |
1.684,50 EUR |
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
323,86 EUR |
Summe |
2.028,36 EUR |
Für das Verfahren vor dem LG D hat die RSV – wie von den Prozessbevollmächtigten des Kl. angesetzt – unter Anrechnung der Hälfte dieser Geschäftsgebühr die Kosten wie folgt reguliert:
1. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 57.750 EUR) |
1.459,90 EUR |
hierauf gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG anzurechnen: 0,75 Geschäftsgebühr (Wert: 57.750 EUR) |
– 842,25 EUR |
Rest |
617,65 EUR |
2. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 57.750 EUR) |
1.347,60 EUR |
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme: |
1.985,25 EUR |
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVGc |
377,20 EUR |
Summe: |
2.362,45 EUR |
Für den Rechtsstreit vor dem LG S hat der Kl. die Freistellung von folgenden Anwaltskosten begehrt:
1. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 57.750 EUR) |
1.459,90 EUR |
2. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 57.750 EUR) |
1.347,60 EUR |
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme: |
2.827,50 EUR |
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
537,23 EUR |
Summe: |
3.364,73 EUR |
Die beklagte RSV hat die Zahlung hierauf mit der Begründung verweigert, die Kostenberechnung sei inhaltlich falsch und die Vergütung damit insgesamt nicht fällig. Bei einzelner Abrechnung der nach Prozesstrennung gesonderten Verfahren müsse wegen der Gegenstandsgleichheit die Geschäftsgebühr jeweils auf beide Verfahrensgebühren angerechnet werden. Dem hat der Kl. entgegengehalten, hierdurch würde der Anrechnungshöchstsatz von 0,75 gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG überschritten.
Das AG H hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das LG H die Bekl. ohne weitere Anrechnung der Geschäftsgebühr antragsgemäß zur Freistellung durch Zahlung von 3.364,73 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die von der beklagten RSV eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.