AKB A 5.5.
Leitsatz
Von einem Fall der "Zerstörung" des Kfz ist in der GAP-Versicherung auszugehen, wenn der Grad der Beschädigung eine Wiederherstellung oder Wiederbenutzung des Kfz ausschließt.
(Leitsatz der Schriftleitung)
OLG Celle, Urt. v. 7.8.2014 – 8 U 94/14
Sachverhalt
Der Kl. unterhält bei der Bekl. eine Leasing-Restwert-Versicherung (GAP-Deckung). Nach einem am 23.4.2010 erlittenen Unfall rechnete die Leasinggeberin für das nicht reparierte Kfz auf Totalschadenbasis ab und machte gegen den Kl. eine weitere Forderung i.H.v. 5.377,17 EUR geltend. Der Wiederbeschaffungswert belief sich auf netto 65.840,34 EUR, die Reparaturkosten betrugen netto 54.718,54 EUR.
2 Aus den Gründen:
"… 2. Der Versicherungsfall i.S.v. Ziffer A. 5.5 AKB ist eingetreten."
a) Ein Totalschaden i.S.d. Versicherungsbedingungen liegt allerdings nicht vor. Dieser ist gem. Ziffer A.2.6 Nr. 4 AKB gegeben, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Im vorliegenden Fall ist bei der Gegenüberstellung von Wiederbeschaffungskosten und Reparaturkosten zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Kaskovertrag über ein Leasingfahrzeug regelmäßig um eine Fremdversicherung zugunsten des Leasinggebers als Eigentümer gem. § 43 VVG handelt (vgl. Muschner, in: Rüffer/Halbach/Schmikowski, VVG, 2. Aufl., § 43, Rn 7). Lediglich mitversichert ist daneben das Interesse des Leasingnehmers, bei Verschlechterung oder Untergang der Sache dem Leasinggeber keinen Schadensersatz leisten zu müssen. Kommt es zu einer Beschädigung der versicherten Sache, ist zur Berechnung der Entschädigungszahlung dementsprechend allein auf die Verhältnisse des Leasinggebers als Eigentümer abzustellen (vgl. BGH, VersR 1993, 1223 … ). Das Sachersatzinteresse des Leasingnehmers ist bei der Schadensberechnung hingegen unmaßgeblich. … Hieraus folgt, dass die Mehrwertsteuer bei der Berechnung außer Betracht bleiben muss.
Ausweislich des von der Bekl. vorgelegten Gutachtens belaufen sich die Reparaturkosten auf netto 54.718,54 EUR. Der Wiederbeschaffungswert beläuft sich hingegen auf netto 65.840,34 EUR. Dementsprechend ist das Fahrzeug eindeutig reparaturwürdig und damit kein Totalschaden eingetreten.
Substantiierte Einwände gegen die im Gutachten ermittelten Werte hat der im Übrigen beweispflichtige Kl. nicht erhoben. Unter diesen Umständen kann die Behauptung des Kl. nicht nachvollzogen werden, ein Totalschaden i.S.d. Versicherungsbedingungen liege vor. Etwas anders folgt auch nicht aus der Abrechnung der Leasinggeberin auf Totalschadensbasis. Dabei ist bereits unklar, wie die Leasinggeberin ihrerseits den Begriff des Totalschadens interpretiert. Unabhängig hiervon hat eine den wirklichen Wertverhältnissen widersprechende Abrechnung auf Totalschadensbasis durch die Leasinggeberin aber auch keine Bindung des VR zur Folge. Hiergegen sprechen bereits Sinn und Zweck des Versicherungsvertrags, wonach der Leasinggeber vor seinem tatsächlichen Schaden geschützt werden soll, nicht aber vor dem Schaden, den ein Dritter (auf welchem Wege auch immer) errechnet.
Entgegen der Auffassung des Kl. ist bei der Frage nach einem Totalschaden auch nicht auf Ziffer A.5.5 AKB abzustellen. Der Begriff des Totalschadens ist in Ziffer A.2.6 Nr. 4 AKB ausdrücklich definiert durch die Differenz von Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert, nicht aber durch die Differenz von Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Das folgt bereits eindeutig aus der nachfolgenden Definition des Wiederbeschaffungswertes, wonach der Restwert des Fahrzeugs keine Berücksichtigung findet (vgl. Meinecke, in: Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl., A.2.6 AKB, Rn 12). Die vom Kl. herangezogene Bestimmung in Ziffer A.5.5 AKB stellt hingegen keine gesonderte Definition des Totalschadensbegriffs dar. Es handelt sich vielmehr um eine zusätzliche Voraussetzung im Hinblick auf die GAP-Deckung, die in allen Haftungskonstellationen (also auch Zerstörung und Verlust) erfüllt sein muss. An der zunächst einmal erforderlichen Notwendigkeit eines Totalschadens i.S.v. Ziffer A.2.6 AKB ändert das aber nichts.
b) Jedoch liegt ein Fall der Zerstörung i.S.v. Ziffer A.5.5. AKB vor.
Unter einer Zerstörung wird üblicherweise ein Sonderfall der Beschädigung verstanden. Eine Zerstörung liegt grds. vor, wenn der Grad der Beschädigung eine Wiederherstellung oder Wiederbenutzung des Fahrzeugs endgültig ausschließt. Entscheidend ist dabei nicht die Unwirtschaftlichkeit der Reparatur (die vom Begriff des Totalschadens abgedeckt wird), sondern vielmehr deren Unmöglichkeit (vgl. Stadler, in: Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl., Ziffer A.2.2., Rn 4; Stomper, in: Halm/Kreuter, Schwab, AKB, Rn 392; OLG Karlsruhe VersR 1993, 1144). Aufgrund ständig fortschreitender Reparaturmöglichkeiten liegt eine Zerstörung praktisch nur noch bei einer vollständigen Vernichtung vor (vgl. Stadler, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall kann der Begriff der Zerstörung allerdings auch hiervon abweichend definiert werden. So heißt es bei der Bestimmung der Leistungspflichten im ...