Der ASt. begehrt die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE.
Mit seit 19.2.2014 rechtskräftigem Strafbefehl des AG N wurde gegen den ASt. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 und 2 StGB eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm nach §§ 69, 69a StGB entzogen und eine Wiedererteilungssperre von sechs Monaten verhängt. Mit Schreiben v. 17.3.2014 wies die AG den ASt. darauf hin, dass nach Ablauf der Sperrfrist die Führerscheinstelle zu prüfen habe, ob alle Voraussetzungen für eine Neuerteilung vorliegen und bei Zweifeln an der Fahreignung ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert werden müsse, worauf der ASt. sich schon während der Sperrfrist vorbereiten könne.
Am 5.5.2014 beantragte der ASt. die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C und CE bei der AG.
Mit Beschluss des AG N v. 8.5.2014 wurde die angeordnete Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der ASt. habe an einem freiwilligen Aufbauseminar teilgenommen. Aus den vorgelegten Blutuntersuchungen (v. 19.8.2013, 17.1.2014 und 2.4.2014) ergäbe sich, dass jedenfalls eine regelmäßige Alkoholproblematik nicht festgestellt werden könne.
Mit Schreiben v. 20.5.2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d FeV an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem ASt. sei durch das Strafgericht die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen worden. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis sei nach der neuesten Rspr. des BVerwG der behördlichen Fahrerlaubnisentziehung gleichzusetzen. Es sei daher zwingend ein Gutachten nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d FeV beizubringen.
Der ASt. verweigerte mit Schriftsatz v. 23.5.2014 die Vorlage eines solchen Gutachtens und führte aus, dass § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV keine Auffangvorschrift sei und deshalb bei einer einzelnen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1, 6 Promille BAK kein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden könne. Das Strafgericht habe auch die Sperrfrist verkürzt, weil bei dem ASt. keine regelmäßige Alkoholproblematik festgestellt werden könne.
Mit Bescheid v. 2.6.2014 lehnte die AG den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis vollumfänglich ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der ASt. habe kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt. Deshalb könne die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar für sogenannte Mehrfachtäter sei keine geeignete Maßnahme, um die Fahreignung nachzuweisen. Ein Aufbauseminar für Drogen- und Alkoholauffällige habe der ASt. nicht besucht. Die Leberwerte hätten nur wenig Aussagekraft darüber, ob in Zukunft zwischen Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme sicher getrennt werden könne. Bei der festgestellten BAK von 1,34 Promille und nur leichter Bemerkbarkeit des Alkoholeinflusses müsse von einer gewissen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden.
Am 27.6.2014 hat der ASt. beim VG nach § 123 VwGO beantragt, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu erteilen. Er legte eine eidesstattliche Versicherung bei, dass er die Fahrerlaubnis aus beruflichen und familiären Gründen dringend benötigen würde. Am 4.7.2014 hat er Klage erhoben (M 1 K 14.2841), über die noch nicht entschieden ist.
Mit Beschl. v. 31.7.2014 lehnte das VG München (M 1 E 14.2716) seinen Eilantrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Vorwegnahme der Hauptsache komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Hier habe der ASt. keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Nach der Entscheidung des VGH Bad.-Württ. v. 15.1.2014 (10 S 1748/13) führe die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss für ein Wiedererteilungsverfahren ohne Weiteres zur Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Die Kammer schließe sich dieser Auffassung an.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der ASt. seinen Antrag auf vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE weiter.