Zwei Handwerker führten an einem Hauseingang Steinmetzarbeiten aus. Vor dem Hauseingang befanden sich ein Rad- und ein Fußweg, die nur optisch voneinander getrennt waren. Um Schneidearbeiten an Steinplatten durchzuführen, hatten die Handwerker ohne Einholung einer Sondergenehmigung zwei Holzböcke auf dem Radweg aufgestellt, die diesen vollständig blockierten. Eine Absicherung der Baustelle unterließen sie. Ein Radfahrer näherte sich auf dem Radweg der Baustelle und sah, als er noch etwa 30 m entfernt war, die Handwerker. Als er sich der Baustelle bis auf 15 bis 5 m genähert hatte, klingelte er mehrfach. Er sah, dass die beiden Handwerker ihre Arbeiten fortsetzten und auf das Klingeln nicht reagierten. Zum Passieren der Baustelle wich er auf den Fußweg aus, um dort mit seinem Rad zwischen den Böcken und den Handwerkern hindurchzufahren. Als er auf der Höhe der Handwerker war, machte einer von ihnen einen Schritt in Richtung Fußweg. Dieser Schritt führte dazu, dass der Radfahrer stürzte und sich Verletzungen zuzog. Das Landgericht München I gab der Schadensersatzklage des Radfahrers zu 2/3 statt. Auf die Berufung des beklagten Handwerkers wies das Oberlandesgericht München die Klage ab. Nach seiner Auffassung trägt der Radfahrer ein derart überwiegendes Verschulden an seinem Sturz vom Fahrrad, dass jegliche Haftung des Handwerkers ausscheide. Die Revision ließ es nicht zu. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Radfahrers hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung des OLG München entspricht dem Grundsatz, dass Radfahrer Gehwege grundsätzlich nicht befahren dürfen. Zwar ist zunehmend zu beobachten, dass Radfahrer zuweilen wegen starker Gefährdung auf den Fahrbahnen Gehwege benutzen, wenn Radwege nicht vorhanden sind. Das Radfahren auf Gehflächen bleibt jedoch grob verkehrswidrig. Es mag allenfalls zulässig sein, Gehwege aus Zwangsgründen kurzfristig und unter äußerster Sorgfalt bei sofortiger Anhaltebereitschaft zu befahren. Eine solche Zwangslage lag hier jedoch nicht vor. Dass das OLG die Klage vollständig abgewiesen hat, mag zwar hart sein. Man hätte sich gut – wie nicht selten – auch eine andere Haftungsverteilung – etwa eine Mithaftung des Radfahrers zu 2/3 – vorstellen können. Bei der Abwägung war dem Berufungsgericht jedoch kein zulassungsrelevanter Rechtsfehler unterlaufen. Die Nichtzulassungsbeschwerde war deshalb zurückzuweisen.