[7] "… Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand."
[8] 1. Zutreffend geht das BG allerdings davon aus, dass der in den Allgemeinen Vermietbedingungen der Kl. vorgesehene Haftungsvorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, denn diese Klausel weicht von wesentlichen Grundgedanken der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelung über die Fahrzeugvollversicherung ab und ist mit diesen nicht zu vereinbaren. Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser nämlich darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kfz und als VN in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kfz seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner AGB die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 20.5.2009 – XII ZR 94/07, BGHZ 181, 179 Rn 13). In der Fahrzeugvollversicherung ist – wie auch sonst im Versicherungsvertragsrecht – eine Vertragsbestimmung in AGB, wonach der VN voll haftet, wenn er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, regelmäßig gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurt. v. 11.10.2011 – VI ZR 46/10, BGHZ 191, 150 Rn 12 m.w.N.). Dies gilt hinsichtlich der Haftung des grob fahrlässig handelnden berechtigten Fahrers, der nicht Mieter ist, gleichermaßen jedenfalls dann, wenn dessen Haftungsfreistellung – wie hier – in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen ausdrücklich vorgesehen ist (Senatsurt. v. 11.10.2011 – VI ZR 46/10, a.a.O. Rn 14).
[9] 2. Mit Recht nimmt das BG auch an, dass an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG tritt.
[10] a) Ist eine Klausel in AGB nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, sind vorrangig die gesetzlichen Vorschriften als eine konkrete Ersatzregelung in Betracht zu ziehen (vgl. § 306 Abs. 2 BGB). Ist eine Allgemeine Versicherungsbedingung nicht Vertragsbestandteil geworden, so treten an ihre Stelle die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (MüKo-BGB/Basedow, 6. Aufl., § 306 Rn 21; vgl. BGH, Urt. v. 21.12.1981 – II ZR 76/81, NJW 1982, 824, 825). Das gilt entsprechend für die Haftungsfreistellung bei der gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung, die sich am Leitbild der Fahrzeugversicherung zu orientieren hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.6.2009 – XII ZR 19/08, VersR 2010, 260 Rn 18 f.; vom 2.12.2009 – XII ZR 117/08, NJW-RR 2010, 480 Rn 14 und vom 14.3.2012 – XII ZR 44/10, VersR 2012, 1573 Rn 27).
[11] b) Im Fall einer ungültigen Allgemeinen Versicherungsbedingung über die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls käme nach § 306 Abs. 2 BGB die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG zur Anwendung (vgl. Rogler, jurisPR-VersR 3/2010 Anm. 2; aA LG Berlin, DAR 2011, 264, 265). Da der Umfang der mietvertraglichen Haftungsfreistellung am Leitbild der Kaskoversicherung auszurichten ist, findet auch hier die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG entsprechende Anwendung. Mit dieser Norm steht für die Frage des Maßes der Haftung eine Vorschrift des dispositiven Rechts zur Verfügung, die geeignet ist, die infolge der Unwirksamkeit der Klausel entstehende Lücke zu schließen. Im Fall einer mietvertraglichen Haftungsfreistellung ist der Vermieter, der eine unwirksame Klausel verwendet, dem VR gleichzustellen.
[12] c) So wie der VR gem. § 81 Abs. 2 VVG berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn dieser den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt (vgl. MüKo-VVG/Looschelders, § 81 Rn 121), richtet sich auch das Maß der Haftung des Mieters und des berechtigten Fahrers eines von einem gewerblichen Vermieter angemieteten Kfz im Falle grob fahrlässiger Schadensverursachung nach der Schwere des Fahrlässigkeitsvorwurfs. Eine vollständige Haftungsfreistellung erfolgt in Anlehnung an die in § 81 Abs. 2 VVG getroffene Regelung grds. nicht. Zwar bewegt sich dort der Rahmen der zulässigen Kürzung in einem Bereich von 0 % bis 100 %, doch kommt eine Kürzungsquote von weniger als 10 % praktisch nicht in Betracht (vgl. MüKo-VVG/Looschelders, a.a.O. Rn 125 m.w.N.).
[13] d) Entgegen der Auffassung der Revision kann die infolge der Unwirksamkeit der Klausel entstandene Vertragslücke nicht dahingehend geschlossen werden, dass in Fällen grob fahrlässiger Schadensherbeiführung stets eine vollständige Haftungsfreistellung erfolgt und eine Ausnahme davon nur für Alkoholfahrten und Diebstahl anzunehmen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs durch die Ehefrau des Kl. auf dem Markt der Vollkaskoversicheru...