"… (1) Gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG stehen dem VR die Rechte aus einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den VN durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Senat folgt der hierzu vertretenen Auffassung des LG nicht, wonach die Belehrung der Bekl. in dem Antragsformular schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, weil die Bekl. in Ziffer 11 Nr. 3 der Hinweise nicht gesondert darauf hinwies, dass nicht nur der Rücktritt, sondern auch die Vertragsanpassung zu einem Wegfall des Versicherungsschutzes für bereits eingetretene Versicherungsfälle führen kann. Vielmehr entspricht die Belehrung der Bekl. in inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Auch in formaler Hinsicht ist sie nicht zu beanstanden."
a) Eine “gesonderte Mitteilung‘ erfordert kein Extrablatt, sondern eine von den allgemeinen Vertragsunterlagen getrennte Form des Hinweises. Die Belehrung wird ihrer Warnfunktion vielmehr gerade dann gerecht, wenn sie dem VN im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den an ihn gerichteten Fragen zur Kenntnis gebracht wird (BGH zfs 2013, 153); sie muss allerdings drucktechnisch als auch hinsichtlich der Platzierung so ausgestaltet sein, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom VN nicht übersehen werden kann (BGH a.a.O. Rn 22 bis 25). Diesen Anforderungen genügt die Belehrung der Bekl. Denn sie hat die “Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht‘ in Ziffer 11 der “Erklärungen des ASt. und der zu versichernden Personen‘ eingerahmt, so dass sie sich vom übrigen Text abhebt. Dem Übersehen des Hinweises in dem zweiseitigen, den Unterschriften nachfolgenden Text des Antragsformulars hat sie dadurch entgegengewirkt, dass sie sowohl den Gesundheitsfragen als auch den Schlusserklärungen und Unterschriften jeweils Kurzhinweise auf diese nachfolgende ausführliche Belehrung voran gestellt hat. Diese Hinweise sind fett gedruckt und befinden sich unterhalb der blauen Balken mit den Überschriften “Angaben zum Gesundheitszustand‘ und “Schlusserklärungen und Unterschriften‘, wie aus dem von der Bekl. mit Schriftsatz vom 30.8.2013 eingereichten Blankoformular ergibt.
b) Auch inhaltlich ist die Belehrung nicht zu beanstanden. Schon in der Kurzbelehrung vor den Gesundheitsfragen wird dem VN deutlich vor Augen geführt, welche Bedeutung die vollständige und wahrheitsgemäße Information des VR für den Bestand des Versicherungsvertrages hat, indem es dort heißt: “Die Gesundheitsfragen sind nach bestem Wissen sorgfältig, vollständig und richtig zu beantworten. Eine Verletzung Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den VR zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen oder zu einer Vertragsanpassung führen‘, und weiter: “Bitte beachten Sie hierzu die Ausführungen zur Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gem. § 19 Abs. 5 VVG unter Ziffer 11. der Erklärungen des ASt. und der zu versichernden Personen‘. In dem Hinweis vor den Schlusserklärungen und Unterschriften wird der ASt. zudem dazu aufgefordert, u.a. die Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht in Ziffer 11 zu lesen. In Ziffer 11 stellt die Bekl. ausführlich die Rechtsfolgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht dar. Damit sind alle Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Belehrung gegeben.
Der Wirksamkeit der Belehrung steht nicht entgegen, dass bei der Darstellung der Rechtsfolgen zur Vertragsanpassung unter der Unterziffer 3) nicht ausdrücklich der Hinweis enthalten ist, dass kein Versicherungsschutz für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall besteht, wenn durch Vertragsanpassung rückwirkend ein Risikoausschluss Vertragsbestandteil wird, der ein Risiko betrifft, das sich in dem eingetretenen Versicherungsfall realisiert hat. Denn diese Konsequenz ergibt sich auch für einen durchschnittlichen VN aus dem erteilten Hinweis auf die Möglichkeit der rückwirkenden Anpassung und der Möglichkeit des Ausschlusses der Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand. Ein gesonderter Hinweis ist auch nicht im Hinblick darauf erforderlich, dass bei der Darstellung des Rücktritts unter Ziffer 1) der Hinweis auf den Wegfall des Versicherungsschutzes ausdrücklich gegeben wird. Dadurch wird dem VN nicht suggeriert, dass bei der Vertragsanpassung der Versicherungsschutz auch nicht teilweise entfallen kann, obwohl darüber belehrt wird, dass rückwirkend die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand entfallen kann. Bei der Erfüllung der Warnfunktion der Belehrung kommt es vielmehr entscheidend darauf an, dass dem VN im Grundsatz die negativen Folgen für seinen Versicherungsschutz im Falle von unwahren oder unvollständigen Angaben deutlich gemacht werden. Dies ist hier der Fall.
Da die Belehrung über die Rechtsfolgen in sechs Unterziffern mit fettgedruckten Überschriften gegliedert ist, ist...