Wenn es um den Abstandsverstoß eines Pkw-Fahrers geht, gilt zunächst die Bemessungsgröße für die Regelgeldbuße als Rahmenvorgabe für den Richter: Der erforderliche Abstand beträgt die Hälfte der auf dem Tachometer angezeigten Geschwindigkeit. Danach bemisst die BKatV samt Anlage die Schwere des Verstoßes. Der Richter muss aber dennoch den Einzelfall prüfen, denn eine strikte Bindung ist durch die BKatV gerade nicht gegeben, sondern nur eine Orientierung für den als Massenverstoß vorkommenden Regelfall, so dass eine Festlegung auf den "halben Tacho" als allgemeinverbindliche Regelung untunlich wäre.
Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO durch einen Pkw-Fahrer liegt dann vor, wenn dieser einen zu geringen Abstand einhält. Das Urteil muss nachprüfbar darlegen, warum der Abstand zu gering gewesen ist und welchen Abstand das vom Betroffenen geführte Fahrzeug überhaupt zum vorausfahrenden Pkw einhielt. Auch sind Feststellungen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und den Sichtverhältnissen erforderlich. Eine konkrete Gefährdung wird hingegen nicht durch die Norm verlangt, hier läge dann ggf. Tateinheit mit § 1 Abs. 2 StVO vor.
Ein oft diskutierter Streitpunkt ist bzw. war bislang die Frage, über welchen Beobachtungszeitraum und welche gefahrene Strecke die Abstandsunterschreitung festzustellen war. Die Rechtsprechung ist hier, selbst innerhalb einzelner Oberlandesgerichte, (scheinbar!) uneinheitlich. Mal wird bei einer Dauer von drei Sekunden eine Messstrecke von 150m für ausreichend erachtet, mal von nur 140m. Allerdings geschah dies stets unter der Einschränkung, dass es auf das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung nur dann ankomme, wenn Verkehrssituationen in Frage stünden, wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne. Denn die Einschränkung der "nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung" ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und auch die Rechtsprechung des BGH stellt bzgl. dieser Formulierung auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ab. Deshalb hat das OLG Hamm neuerdings sogar entschieden, dass tatbestandsmäßig im Sinne einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung gemäß §§ 4 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO; § 24 StVG bereits handelt, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet. Übertragen auf die Rechtspraxis würde dies von dem Betroffenen nunmehr gewissermaßen deutlich mehr als vorher verlangen, dazu beizutragen, aktiv die Umstände des Verstoßes aufzuklären, anstelle sich unter Berufung auf sein Schweigerecht darauf zurückzuziehen, die bisherige Rechtsprechung aufs Tablett zu bringen.
Nach wie vor zu berücksichtigen ist allerdings, dass den Betroffenen entlastende Umstände auch konkret ausgeschlossen werden müssen.