" … Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betr. hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat den Betr. zu Recht wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes, Ordnungswidrigkeit gem. §§ 4 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO; § 24 StVG i.V.m.. Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV Ziffer 12.6, Tabelle 2 Buchstabe b) Ziffer 12.6.3 zu einer Geldbuße von 160 EUR und dem dort vorgesehenen Regelfahrverbot von einem Monat Dauer verurteilt. Das AG hat insbesondere rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betr. bei einer Geschwindigkeit von 124 km/h den gebotenen Sicherheitsabstand von mindestens 62 m nicht eingehalten hatte, der Abstand bei dieser Geschwindigkeit vielmehr weniger als 3/10 des halben Tachowertes, nämlich nur 17 m, betrug."
Weitergehende Feststellungen zu einer nicht nur vorübergehenden Dauer der Abstandsunterschreitung waren hier dagegen nicht erforderlich.
Tatbestandsmäßig im Sinne einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung gem. §§ 4 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO handelt nämlich bereits, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet (so bereits OLG Koblenz, Beschl. v. 13.5.2002 – 1 SS 75/02, (juris); bestätigt durch OLG Koblenz, Beschl. v. 10.7.2007 – 1 SS 197/07 (juris)).
Die von der Rechtsbeschwerde angenommene Beschränkung des Tatbestandes der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung auf solche Fälle, in denen die Abstandsunterschreitung nicht ganz vorübergehend ist, kann dem Gesetz dagegen nicht entnommen werden. Wie sich unschwer bereits aus dem Wortlaut der §§ 4 Abs. 1 StVO, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO ergibt, ist der Tatbestand der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung bereits und immer schon dann erfüllt, wenn der Betr. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 StVO den Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht so bemisst, dass er auch dann hinter diesem anhalten kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich gebremst wird.
Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des BGH v. 5.3.1969 (BGHSt 22, 341). Der BGH verwendet dort den Begriff der nicht nur ganz vorübergehenden Unterschreitung des Sicherheitsabstandes allein zur Feststellung einer konkreten Gefährdung i.S.v. § 1 Abs. 2 StVO, nicht dagegen im Zusammenhang mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 4 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO (so bereits BayObLG NZV 1994, 241 und VRS 142, 303). Die Entscheidung des BGH datiert v. 5.3.1969 und hat eine Ordnungswidrigkeit zum Gegenstand, die am 9.7.1967 begangen wurde (damals handelte es sich noch um eine Übertretung nach § 1 StVO a.F.). Dagegen ist die Bestimmung des § 4 StVO über den “Abstand‘ erst zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt eingeführt worden, nämlich durch die Neufassung der Straßenverkehrsordnung im Jahre 1970. Vor dieser Neufassung kannte die Straßenverkehrsordnung eine ausdrückliche Vorschrift über den Abstand noch gar nicht (Müller, Straßenverkehrsrecht, Band III, 22. Aufl. 1973, § 4 StVO Rn 1).
Auch der Rspr. des 1. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm kann eine Einschränkung des Tatbestandes oder der Rechtsfolgen der vorwerfbaren Unterschreitung des zulässigen Sicherheitsabstandes in dem Sinne, dass stets eine nicht nur ganz vorübergehende Abstandsunterschreitung vorliegen müsse, bei zutreffender Betrachtung nicht entnommen werden. Das OLG Hamm hat in seinen Beschl. v. 30.8.2012 (NZV 2013, 203) und v. 9.7.2013 (NStZ-RR 2013, 318) vielmehr betont, dass es auf das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung nur dann ankomme, wenn Verkehrssituationen in Frage stünden, wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne (OLG Hamm NStZ-RR 2013, 318 m.w.N.; so auch OLG Rostock, Beschl. v. 18.8.2014 – 21 Ss OWi 144/14 (juris)). Eine solche Fallkonstellation, die i.Ü. nur die Frage der Vorwerfbarkeit einer tatbestandsmäßigen Abstandsunterschreitung bzw. deren Begehung durch Unterlassen (der Wiederherstellung des erforderlichen Sicherheitsabstandes) betreffen würde, hat das AG hier aber mit nachvollziehbarer und fehlerfreier Beweiswürdigung – für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht bindend – tatrichterlich ausgeschlossen.
Damit bleibt die Sachrüge ohne Erfolg. Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen und der vom AG angeordneten Rechtsfolgen der Tat erweist sich die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO). Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Sachrüge, die auch den Verfahrensrügen die (rechtliche) Grundlage entziehen, Bezug genommen werden. … “