Es richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles, ob bei einem Zusammenstoß zwischen überholendem und überholten Fahrzeug der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des überholenden Fahrers spricht (BGH NJW 1975, 312 = BGH, Urt. v. 26.11 1974 – VI ZR 10/74 (OLG Düsseldorf)).

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