[11] "… II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der VGH gem. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist mit der Maßgabe begründet, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids v. 21.4.2015 mit Auflagen i.S.v. § 80 Abs. 5 S. 4 VwGO zu verbinden war."
[12] Die Auslegung der Beschwerdebegründung ergibt, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Nr. 4 des Bescheids v. 21.4.2015 richtet, da die ASt. der Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins fristgerecht nachgekommen ist und schon das VG darauf hingewiesen hat, dass sich die Zwangsgeldandrohung dadurch erledige und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit unzulässig wäre.
[13] 1. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des VG, da eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ergibt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage unter Auflagen wiederhergestellt werden kann.
[14] Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid v. 21.4.2015 sind offen und die Interessenabwägung fällt zugunsten der ASt. aus.
[15] Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG, zuletzt geändert durch Gesetz v. 2.3.2015 (BGBl I S. 186), und § 46 Abs. 1 S. 1 der FeV, zuletzt geändert durch Verordnung v. 16.12.2014 (BGBl I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kfz erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 1 S. 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betr. Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.
[16] Zutreffend haben der AG und das VG angenommen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis seine Fahreignung durch den Konsum sogenannter harter Drogen nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV verliert. Danach ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (ausgenommen Cannabis) zu verneinen. Dazu gehört auch das in Anlage III zum BtMG aufgeführte Amfetamin. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 S. 1 FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.6.2015 – 11 CS 15.802 – juris; Beschl. v. 25.11.2014 – 11 ZB 14.1040 – juris; Beschl. v. 31.7.2013 – 11 CS 13.1395 – juris m.w.N.; OVG NW, Beschl. v. 27.10.2014 – 16 B 1032/14 – juris).
[17] 2. Der Entziehungsbescheid v. 21.4.2015 wird sich jedoch eventuell deswegen als rechtswidrig erweisen, weil angesichts des Zeitablaufs und der Umstände zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV angenommen werden kann, dass die ASt. ungeeignet zum Führen von Kfz ist, sondern ggf. noch weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, um zu klären, ob die ASt. weiterhin Betäubungsmittel einnimmt.
[18] Beim Erlass des Entziehungsbescheids am 21.4.2015 war die “verfahrensrechtliche Einjahresfrist‘ wohl abgelaufen und der Rückschluss auf die Ungeeignetheit der ASt. nicht mehr ohne Weiteres zulässig. Diese Frist beginnt grds. mit dem Tag, den der Betr. als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, Beschl. v. 24.6.2015 – 11 CS 15.802 – juris; Beschl. v. 27.2.2015 – 11 CS 15.145 – juris Rn 17; Beschl. v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526 – BayVBl 2006, 18 ff.; Beschl. v. 29.3.2007 – 11 CS 06.2913 – juris; Beschl. v. 4.2.2009 – 11 CS 08.2591 – juris Rn 16 ff.; v. 17.6.2010 – 11 CS 10.991 – juris; OVG LSA, Beschl. v. 1.10.2014 – 3 M 406/14 – VerkMitt 2015, Nr. 11 [= Leits. in zfs 2015, 236]). Wie das VG zutreffend ausgeführt hat, genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz jedoch regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen.
[19] Es trifft zwar zu, dass die Behauptung der ASt., seit Januar 2014 keine Drogen mehr einzunehmen, nicht glaubhaft erscheint, denn am 5.4.2014 fand die Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung erhebliche Mengen von Ecstasytabletten und Cannabis in ihrem Zimmer. Allerdings beschlagnahmte die Polizei diese Betäubungsmittel am 5.4.2014 und die ASt. befand sich nach ihrem Vortrag seit April 2013 in sozialpsychiatrischer Beratung, trennte sich von ihrem damaligen Freund und distanzierte sich vom Drogenkonsum. Es liegen daher unabhäng...