Der Kl. hat nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens von der beklagten gewerblichen Kfz-Handelsfirma die Rückabwicklung des Kaufvertrags durch Rückzahlung des um die gezogenen Nutzungen verminderten Kaufpreises sowie die Erstattungen von Aufwendungen, die Feststellung des Annahmeverzuges der Verkäuferin mit der Rücknahme des Pkw, die Feststellung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des durchgeführten selbstständigen Beweisverfahrens verfolgt. Der Kl. führt zur Begründung seines Rücktritts an, der Bekl. habe den ihm bekannten Marderschaden an dem verkauften Fahrzeug gegenüber dem Kl. verschwiegen. Die Bekl. habe aufgrund des erkennbaren Austauschs zweier Schläuche, des Einbaus einer Matte unter der Motorhaube und der Montage einer Marderabwehranlage aufgrund ihrer Fachkenntnisse erkennen können, dass an dem Fahrzeug höchstwahrscheinlich ein Marderschaden vorgelegen habe. Die Bekl. bestreitet, dass ihr bzw. ihren Mitarbeitern das Vorliegen eines Marderschadens bekannt gewesen sei. Der Austausch der Schläuche und der Dämmmatte lasse nicht zwingend den alleinigen Schluss auf die Behebung eines Marderschadens zu, sondern könne auch andere Ursachen gehabt haben. Auch der Einbau der Marderabwehranlage erlaube nicht den Schluss auf einen zuvor eingetretenen Marderschaden, sondern könne zur Verhinderung des Eintritts eines solchen Schadens erfolgt sein. Im Übrigen sei ein Marderschaden nicht mit einem beim Verkauf zu offenbarenden Unfallschaden vergleichbar, da dessen Behebung durch den Austausch der beschädigten Teile vollständig habe behoben werden können.

Das LG wies die Klage ab.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?