VGB 2000 § 6 Nr. 3
Leitsatz
Ein Rohrbruch von Wasserleitungen unterhalb der Holzdielen einer Dachterrasse ist nicht versichert.
(Leitsatz der Schriftleitung)
KG, Urt. v. 9.1.2015 – 6 U 166/13
1 Aus den Gründen:
" … 1. Der Senat stimmt mit dem LG überein, dass Versicherungsschutz für den Versicherungsfall “Frost- oder sonstige Bruchschäden an Rohren‘, § 6 Ziff. 3 der Versicherungsbedingungen der Bekl., nicht gegeben ist. Versicherungsschutz besteht nach dieser Bestimmung nur für Bruchschäden an Rohren innerhalb versicherter Gebäude."
Die betroffenen Wasserleitungen verlaufen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Bekl. auf dem Dach liegend, unterhalb des aus Holzdielen bestehenden Belages der Dachterrasse. Sie befinden sich damit “außerhalb‘ des Gebäudes. Entgegen der Auffassung der Kl. führt die Auslegung der fraglichen Versicherungsklausel nicht zum gegenteiligen Ergebnis. Die Auslegung von Versicherungsbedingungen hat nach gefestigter Rspr. des BGH maßgeblich auf das Verständnis eines durchschnittlichen VN abzustellen, der die Bedingungen aufmerksam liest und verständig – unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs – würdigt. …
Ausgangspunkt für diese Auslegung ist der Wortlaut der Klausel. Die hier Streit entscheidende Formulierung “innerhalb des Gebäudes‘ beschreibt nach allgemeinem Sprachgebrauch den räumlichen Bereich, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich “außerhalb‘ des Gebäudes abgegrenzt wird (BGH VersR 1998, 758, juris-Rn 22). Danach liegen die betroffenen Leitungen der Terrassenbewässerung außerhalb des Gebäudes, weil sie oberhalb des Dachs liegen. Als Dach wird gemeinhin ein den Gebäudeinhalt nach oben abgrenzendes und gegen äußere schädigende Einflüsse schützendes Bauteil bezeichnet. Dessen äußere Grenze ist jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Dachterrasse nachträglich auf die Dachfläche eines Gebäudeteils aufgebracht wurde und der begehbare Belag der Dachterrasse aus Holzdielen gebildet ist, nicht die Lauffläche aus Holzbrettern, sondern die letzte Schicht, die den Dachaufbau nach oben gegen äußere Einflüsse absperren soll. Die Lauffläche gehört bei einer derartigen Konstruktion der Terrasse nicht zum Dach, da sie nicht dazu bestimmt ist, dem Gebäude Schutz gegen Wasser und Wind zu bieten.
Anders als in dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt handelt es sich hier bei dem betroffenen Bereich eindeutig um eine “Außenbereichslage‘. Zweifelsfragen, wie sie auftreten können, wenn Leitungsrohre unterhalb der Bodenplatte des Gebäudes im Erdreich verlaufen, das betreffende Erdreich allerdings von den Fundamenten eingefasst wird, stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Denn in der gegebenen Konstellation ist eine klare Zuordnung des Leistungssystems zum Außenbereich i.S.d. Versicherungsbedingungen möglich. Für das Gebot, Vertragsklauseln, die einen Risikoausschluss beinhalten, im Zweifelsfall eng auszulegen und nicht weiter auszudehnen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise erfordern (BGH a.a.O. juris-Rn 25), gibt es im gegebenen Fall nach dem oben begründeten eindeutigen Auslegungsergebnis deshalb schon keinen Anwendungsbereich. Abgesehen davon spräche zudem der Sinn und Zweck von § 6 Ziff. 3 VGB 2000 – verbleibende Zweifel zugunsten der Kl. einmal unterstellt – dafür, die Klausel dahingehend auszulegen, dass der Luftraum oberhalb der schützenden Dachkonstruktion zu dem Bereich “außerhalb‘ des Gebäudes i.S.v. § 6 Ziff. 3 VGB 2000 gehört. Denn es erschließt sich dem durchschnittlichen VN ohne weiteres, dass in diesem Bereich ein erheblich höheres Schadensrisiko für wasserführende Leitungen gegeben ist, wie auch, dass der VR mit der fraglichen Klausel gerade dieses Risiko begrenzen will.
2. Es kann auch kein versicherter Bruchschaden nach § 6 Ziff. 7 VGB 2000 festgestellt werden. Dafür wäre erforderlich, dass die von Frostschäden betroffenen Leitungen der Terrassenbewässerung der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen (§ 6 Ziff. 7 HS. 2 VGB 2000). Das ist nach dem gegebenen Sachvortrag nicht erkennbar, wie schon im landgerichtlichen Urteil ausgeführt ist.
3. Entgegen der angefochtenen Entscheidung, die sich dazu nicht verhält, liegen die Voraussetzungen für Versicherungsschutz wegen eines Leitungswasserschadens nach § 6 Ziff. 1 VGB 2000 vor. Die Bewässerungsleitungen fallen unter Lit. a. – Zu- oder Ableitungsrohre der Wasserversorgung oder damit verbundene Schläuche – bzw. unter Lit. b. – Sprinkler- oder Berieselungsanlagen. Eine genaue Zuordnung kann offen bleiben, weil sie für die Entscheidung ohne Einfluss ist. Denn entgegen der Auffassung der Bekl. erfordert § 6 Ziff. 1 Lit a. VGB 2000 nicht, dass es sich um ein Rohrleitungssystem der Wasserversorgung des Versicherungsobjektes, also des Wohngebäudes, handelt (Hahn, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungshandbuch, 2. Aufl., § 34 Rn 12 … ). Der Wortlaut der Bestimmung gibt für ein solches Verständnis nichts her. Im Gegent...