Der Kl. wendet sich gegen die Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht.
Der Kl. überschritt am 15.7.2014 mit einem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h. Gegen den daraufhin gegen den Kl. ergangenen Bußgeldbescheid v. 28.7.2014 legte er keinen Einspruch ein, so dass dieser am 14.8.2014 rechtskräftig wurde. Die festgesetzte Geldbuße beglich er, seinen Führerschein gab er aufgrund des angeordneten Fahrverbots beim Bekl. ab.
Mit Schreiben v. 4.12.2014 wurde der Kl. zur vom Bekl. beabsichtigten Vorladung zum Verkehrsunterricht angehört. Mit Anwaltsschreiben v. 11.12.2014 äußerte sich der Kl. dahingehend, dass die Vorladung zum Verkehrsunterricht unverhältnismäßig sei. Der Kl. habe Einsicht und Kritikfähigkeit hinsichtlich des begangenen Verkehrsverstoßes bewiesen, indem er Geldbuße und Fahrverbot akzeptiert habe.
Mit Anwaltsschreiben v. 29.12.2014 legte der Kl. eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister v. 16.12.2014 vor, die für ihn lediglich die mit Bußgeldbescheid v. 28.7.2014 getroffenen Entscheidungen auswies. Ergänzend trug der Kl. vor, dass besondere Anhaltspunkte für die Notwendigkeit, erzieherisch auf ihn einzuwirken, nicht erkennbar seien. Besondere Auffälligkeiten weise sein Verhalten nicht auf. Weder folge diese aus den Feststellungen der Polizei noch aus seinem Nachtatverhalten.
Mit Bescheid v. 17.2.2015 ordnete der Bekl. gegenüber dem Kl. die Teilnahme am Verkehrsunterricht innerhalb eines Monats nach Bestandskraft an und setzte die Kosten für die Entscheidung auf 28,55 EUR fest. Gegen den am 19.2.2015 den Prozessbevollmächtigten des Kl. zugestellten Bescheid legte der Kl. mit Anwaltsschreiben v. 19.3.2015 Widerspruch ein, der beim Bekl. am selben Tag per Fax einging. Den Widerspruch begründete der Kl. im Kern mit den gleichen Argumenten, die er auch im Anhörungsverfahren vorbrachte. Ergänzend verwies er auf die Verwaltungsvorschrift zu § 48 StVO, die eine Nachschulung für die Fälle einsichtiger Betroffener nicht vorsehe.
Mit Widerspruchsbescheid v. 28.9.2015, wies der Bekl. den Widerspruch des Kl. zurück. Entgegen der Ansicht des Kl. sei für die Vorladung infolge eines einmaligen Verkehrsverstoßes nicht zusätzlich Uneinsichtigkeit erforderlich. Es genüge ein grober Verstoß gegen eine grundlegende Verkehrsvorschrift. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h sei ein solcher grober Verstoß. Mit Schriftsatz v. 20.10.2015, bei Gericht am selben Tag per Fax eingegangen, hat der Kl. Klage erhoben.