Die Entscheidung des OLG Köln ist vertretbar. Sie liegt auf der Linie der Rspr. des BGH zur Notwendigkeit der Kosten für die Einschaltung eines Privatgutachters. Allerdings hat das OLG Koblenz OLGR 2006, 224 die Kosten für die Einschaltung eines Privatgutachters zwecks Wahrnehmung eines Ortstermins auch bei fehlender Sachkunde der Partei nicht als erstattungsfähig angesehen. Gleichwohl hat das OLG Köln die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil nicht zu erwarten sei, dass der BGH von seiner Linie, die Kosten für vorgerichtlich tätige oder prozessbegleitende Privatgutachter im Rahmen vom Kostenfestsetzungsverfahren anzuerkennen anstatt sie dem ordentlichen Zivilprozess vorzubehalten, abweiche.
Nicht überzeugend finde ich die hier auch vom OLG Köln geteilte Auffassung des BGH RVGreport 2013, 236 (Hansens) = zfs 2013, 346 m. Anm. Hansens, der Vorlage des Privatgutachtens im Kostenfestsetzungsverfahren bedürfe es jedenfalls dann nicht, wenn die erstattungsberechtigte Partei die Rechnung des Privatgutachters vorlege und ihr Rechtsanwalt die Entstehung der Kosten anwaltlich versichere. Damit kann der mit dem Kostenfestsetzungsantrag befasste Rechtspfleger nicht prüfen, ob das Privatgutachten überhaupt die im Rechtstreit streitigen Tatsachen betroffen hat. Ich erinnere mich an einen Fall aus der Praxis, in dem der Privatgutachter in seinem Gutachten auch Mängel behandelt hatte, die das Gewerk des Prozessgegners gar nicht betroffen hatten und die deshalb auch nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren. Ferner hatte der Privatgutachter im Einzelnen auch zu dem Aufwand für die Schadensbeseitigung Stellung genommen, um den es in dem Rechtstreit gar nicht ging. All dies wäre im Kostenfestsetzungsverfahren nicht aufgefallen, wenn das Privatgutachten nicht vorgelegen hätte. Auch zur Überprüfung der Angemessenheit der Privatgutachtenkosten einschließlich des berechneten Zeitaufwandes ist die Kenntnis des Inhalts des Privatgutachtens von großer Bedeutung. Der erstattungspflichtigen Partei bleibt allerdings die Möglichkeit zu bestreiten, dass das Privatgutachten überhaupt die verfahrensgegenständlichen Streitfragen betroffen hat und die angesetzte Stundenanzahl notwendig war. Dieser Streit wird dann nur durch Vorlage des Privatgutachtens zu klären sein.
Für den zur Wahrnehmung am gerichtlichen Ortstermin eingeschalteten Privatsachverständigen gilt dies entsprechend. Nun wird der am Ortstermin teilnehmende Privatsachverständige nicht stets ein schriftliches Gutachten erstatten. Irgendwelche Tätigkeiten außer seiner Anwesenheit im Termin wird er aber schon entfaltet und dies vielleicht auch schriftlich niedergelegt haben. Dann sollten diese Belege im Kostenfestsetzungsverfahren auch vorgelegt werden.
Die Rspr. des BGH und hier auch des OLG Köln zur Notwendigkeit der Kosten für die Einschaltung eines Privatgutachters hat allerdings zur Folge, dass in allen Rechtsstreitigkeiten, in denen die Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen in Betracht kommt, das Prozesskostenrisiko von vornherein nicht kalkulierbar ist, wenn nicht nur die Kosten eines prozessbegleitend erstellten Privatgutachtens erstattungsfähig sein können, sondern auch die Kosten für die Wahrnehmung eines Ortstermins durch einen Privatgutachter. Der Prozessbevollmächtigte sollte deshalb seinen Mandanten ausdrücklich auf diese Unwägbarkeiten hinweisen.
VRiLG a.D. Heinz Hansens
zfs 12/2016, S. 707 - 709