Die Kl. hatte – unterstützt von zwei Streithelfern – vor dem LG Aachen die Bekl. zu 1 als ausführendes Unternehmen sowie die Bekl. zu 3 als Architekten-GbR – nebst ihren jeweiligen Gesellschaftern und ihrerseits unterstützt durch eine Streithelferin wegen Baumängeln im Fußbodenbereich eines Bauwerkes in Anspruch genommen. Ferner begehrte die Kl. die Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden. In dem verfahrensgegenständlichen Steinfußboden, der sich auf einem Hohlraumboden nebst Estrich befand, waren Risse aufgetreten.
Dem Rechtsstreit war ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem LG Aachen vorausgegangen, das bereits im Jahr 2005 eingeleitet worden war. Die beiden dort tätigen Sachverständigen hatten mehrere Gutachten erstattet, in denen sie im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen waren, das vorhandene Hohlraumbodensystem sei für den darauf liegenden Oberbelag nicht geeignet gewesen. In dem Rechtsstreit hat die Kammer auf ausdrücklichen Antrag der Parteien einen neuen Sachverständigen bestellt, der aufgrund zweier Ortstermine ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten erstellt hatte.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat aus Anlass des Gutachtens mehrere Bauteilöffnungen vorgenommen. Er ist entgegen den Feststellungen der beiden im selbstständigen Beweisverfahren tätig gewesenen Gutachter zu der Überzeugung gelangt, dass die Ursache der Risse in den Betonwerksteinen nicht auf eine etwaige mangelhafte Ausführung des Hohlraumbodens zurückzuführen sei. Vielmehr resultierten die Risse aus Fehlern bei der Verlegung der Betonwerksteinplatten. An den beiden Ortsterminen und in dem Verhandlungstermin vor dem LG Aachen, in dem der Gerichtsachverständige zu seinem Gutachten angehört wurde, hat für die Bekl. zu 1 ein Privatsachverständiger vom Institut für Fußbodentechnik in Koblenz teilgenommen.
Das LG Aachen hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Bekl. der Kl. auferlegt. Den Streitwert hat das LG auf 80.000 EUR festgesetzt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Bekl. zu 1 – soweit hier von Interesse – die Kosten für den vorerwähnten Privatgutachter mit der Begründung geltend gemacht, der Gutachter habe zu ihrer Unterstützung als "technischer Berater und Beistand" an den beiden Ortsterminen und bei der Anhörung des Sachverständigen im Verhandlungstermin teilgenommen. Hierfür seien ihr Kosten i.H.v. 1.089,80 EUR, 1.356,45 EUR und 1.256,98 EUR entstanden. Die Rechtspflegerin des LG hat diese Kosten in voller Höhe festgesetzt. Die hiergegen von der Kl. eingelegte sofortige Beschwerde, die sich nur gegen die Festsetzung der Kosten für die beiden Ortstermine i.H.v. 1.089,80 EUR und 1.356,45 EUR gerichtet hat, hat das OLG Köln zurückgewiesen.