Das OLG Frankfurt bestätigt im zweiten Abschnitt der Entscheidung seine bisherige Rspr. und liegt damit auf einer Linie mit dem OLG Bamberg (zuletzt OLG Bamberg, Beschl. v. 5.9.2016 – 3 Ss OWi 1050/16, juris). Zutreffend ist der Ansatz, dass das Gericht in der Hauptverhandlung keine Einsicht mehr in bestimmte zusätzliche Daten oder Dokumente verschaffen muss, sondern dies vor der Hauptverhandlung organisiert werden muss. Dann jedoch stellt sich die Folgefrage, wie es rechtlich zu bewerten ist, wenn die Verwaltungsbehörde diesem ergänzenden Einsichtsgesuch nicht nachkommt: Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör wird teilweise verneint (OLG Bamberg), teilweise bejaht (OLG Oldenburg, OLG Jena). Ebenfalls unklar bleibt, warum (zugegeben vereinzelt gebliebene) Rspr. wie die des OLG Naumburg (Beschl. v. 16.12.2014 – 2 Ws 96/14, juris) in Entscheidungen wie der vorliegenden gänzlich unbeachtet bleibt: Dort ging es gerade um Zweifel, die durch die übrige Messserie ausgelöst wurden und zum Freispruch führten. (Ob dieser Freispruch rechtlich zulässig war, darf allerdings bezweifelt werden, denn das Gericht hätte sich im Folgenden von Amts wegen mit der Richtigkeit der nicht standardisierten Messung befassen müssen.)
Im ersten Abschnitt der Entscheidung allerdings wird insoweit Neuland betreten, als erstmals die Norm des § 31 MessEG in den Blick genommen wird. Richtigerweise wird die Zielrichtung dieser Norm dahingehend erfasst, dass das Vorhalten von Nachweisen i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG innerbehördlichen Zwecken dient: Im Rahmen der nächsten Eichung soll die Einsichtnahme durch die zuständige Behörde ermöglicht werden (Hollinger/Schade, MessEG/MessEV, § 31 MessEG Rn 15). Allerdings gehe ich nicht mit der Behauptung des OLG Frankfurt konform, die Norm des § 31 MessEG betreffe nur ungeeichte Messgeräte: Vielmehr stellt ja gerade § 31 Abs. 2 Nr. 3 MessEG klar, dass Messgeräte nicht entgegen § 37 MessEG ungeeicht verwendet werden dürfen (vgl. auch Hollinger/Schade, a.a.O., Rn 10). Und: Auch bei geeichten Messgeräten sind die Unterlagen vorzuhalten, auch dies entgegen der Behauptung des OLG Frankfurt, denn die Verwendungsüberwachung soll ja mit der regelmäßigen Eichung einhergehen, vgl. § 54 Abs. 2 MessEG. Aber ungeachtet dieser untergeordneten Details ist die Entscheidung insoweit zutreffend, als aus dem (Nicht-)Vorhandensein solcher Unterlagen keine Aussagen über die Richtigkeit der konkreten Messung mit einem geeichten Messgerät getroffen werden können. Einzig der Eichschein bzw. die Unversehrtheit der Eichsiegel und Sicherungsmarken sind für die Beweisführung relevant.
RiAG Dr. Benjamin Krenberger
zfs 12/2016, S. 712 - 715