StVG § 7 § 17; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 5
Leitsatz
Ein Wechsel der Lichtzeichen einer Lichtzeichenanlage von Grün- auf Gelblicht ordnet an anzuhalten, wenn dies mit normaler Betriebsbremsung möglich ist. Gegen diese Regelung verstößt schuldhaft, wer nach einem Wechsel der Lichtzeichen von Grün auf Gelb mit einem Sattelzug in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl ihm mit normaler Betriebsbremsung ein Anhalten zwar erst jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Lichtzeichenanlage möglich ist.
OLG Hamm, Urt. v. 30.5.2016 – I-6 U 13/16
Sachverhalt
Der Kl. nimmt die Bekl. auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Der Kl. fuhr mit seinem auf eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h gedrosselten Motorroller auf der äußersten rechten von drei Richtungsfahrbahnen und begann eine Kreuzung in Geradeausfahrrichtung zu überqueren. Dabei passierte er die für ihn geltende Lichtzeichenanlage vor der Kreuzung ohne anzuhalten bei einem Wechsel von Rot-/Gelb- auf Grünlicht. Aus der Gegenrichtung näherte sich der Bekl. zu 1) mit dem bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversicherten Sattelzug mit einer Gesamtlänge von ca. 19 Metern auf der Linksabbiegerspur und beabsichtigte nach links einzubiegen, wobei er die Fahrspur des Kl. queren musste. Im Kreuzungsbereich kam es zu einer Kollision beider Fahrzeuge. Der Kl., der eine Vollbremsung durchgeführt hatte, geriet auf der nassen Fahrbahn in eine Schräglage und verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und stieß mit dem Unterfahrschutz des Sattelfahrzeuges zusammen. Dabei erlitt er schwere Verletzungen, insb. den Verlust der Milz. Der Kl. hat den Bekl. auf Ersatz der an dem Motorroller und seiner Kleidung entstandenen Sachschäden sowie auf den Ersatz seines Verdienstausfalls, des Haushaltsführungsschadens und auf Schmerzensgeld sowie auf die Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl. hinsichtlich künftiger immaterieller und materieller Schäden in Anspruch genommen.
Das LG hat nach Vernehmung eines Zeugen und eines mündlich erstatteten verkehrsanalytischen Gutachtens ein Grund- und Teilurteil erlassen, in dem es eine Mithaftungsquote des Kl. von 30 % zugrunde gelegt hat. Hiergegen richtet sich die Berufung der Bekl., die – wie in der ersten Instanz zugrunde gelegt – wissen wollen, dass der Unfall für den Bekl. zu 1) unabwendbar gewesen sei, womit die Haftung der Bekl. entfalle. Nach dem Einfahren des Bekl. zu 1) in die Kreuzung sei der Kl. verpflichtet gewesen, dem Sattelzug die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen. Der Kl. habe durch sein leichtsinniges Verhalten die Kausalkette unterbrochen. Die Betriebsgefahr des instabilen Motorrollers sei zu gering bewertet worden.
Der Senat bestätigte nach mündlicher Ergänzung des erstinstanzlich erstatteten Gutachtens die angefochtene Entscheidung.
2 Aus den Gründen:
" … Soweit die Bekl. meinen, der streitgegenständliche Unfall stelle auf Seiten des Bekl. zu 1) ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG dar, kann dem nicht gefolgt werden. Unabwendbar ist ein Unfall nur dann, wenn er auch durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können, wobei auf das Verhalten eines Idealfahrers – erheblich über dem Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus – unter Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente einschließlich der Erwartung erheblicher fremder Fehler abzustellen ist (vgl. BGH VersR 1992, 714). Dabei trifft die Beweislast diejenige Partei, die sich darauf beruft (vgl. OLG Schleswig VersR 1986, 977)."
Dass sich der Bekl. zu 1) wie ein Idealfahrer verhalten hat, haben die Bekl. nicht bewiesen. Insb. haben sie keinen Beweis dafür erbracht, dass der Bekl. zu 1) rechtmäßig in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, denn nach dem Ergebnis des verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens ist offen geblieben, ob der Bekl. zu 1) die für ihn geltende Lichtzeichenanlage bei Rotlicht überfahren hat.
2) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das LG auf Seiten der Bekl. ein überwiegendes Verschulden angenommen hat.
a) Zwar kann dem Bekl. zu 1) nicht vorgeworfen werden, als Linksabbieger den Vorrang des Geradeausverkehrs nicht beachtet zu haben, denn die nach § 9 Abs. 3 S. 1 StVO für Linksabbieger geltende Regelung wird durch die Regelung in § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO verdrängt, wenn das Linksabbiegen durch einen grünen Abbiegepfeil als Bestandteil einer Lichtzeichenanlage geregelt ist (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1111, 1112). Diese Voraussetzungen waren für den Bekl. zu 1) erfüllt, denn das Abbiegen war für seine Fahrtrichtung durch eine entsprechende Lichtzeichenanlage mit Abbiegepfeil geregelt.
b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insb. den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. S im Termin vor dem Senat am 30.5.2016 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Bekl. zu 1) einen Gelblichtverstoß unter Missachtung der Regelung in § 37 Abs. 2 Nr. 1, S. 5 StVO begangen hat. Gelblicht ordnet an, das nächste Farbsignal der Lichtzeichenanlage abzuwarten. Ist das nächste Farbsignal – wie im Fall des Bekl. zu 1) – “Rot’, hat er anzuhalten, soweit i...