Zunächst werden nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort Ermittlungen gegen den Fahrzeugführer eingeleitet. Anfangs steht – wenn überhaupt – nur das etwa vom Zeugen abgelesene amtliche Kennzeichen des unfallflüchtigen Fahrzeugs fest. Die Polizei begibt sich darauf meist unverzüglich zur Halteranschrift und versucht den Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt zu ermitteln. Dort kann meist zumindest ermittelt werden, wer das Fahrzeug regelmäßig benutzt. Der Beschuldigte wird von der zuständigen Polizeiinspektion vorgeladen oder schriftlich zum Tatvorwurf befragt. Hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen abgeschlossen, entscheidet sie über den weiteren Gang des Verfahrens. Steht im Strafverfahren nicht fest, dass sich der Beschuldigte unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, wird das Strafverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Oftmals fehlt es an einer vorsätzlichen Begehungsweise. Dem Beschuldigten ist häufig nicht nachzuweisen, dass er die Kollision akustisch, visuell oder taktil wahrgenommen hat.
Eine weitere Einstellungsform ist die Verfahrensbeendigung gem. § 153 StPO wegen Geringfügigkeit. Voraussetzung für die Einstellung ist, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Nach dieser Vorschrift erfolgen Verfahrenseinstellungen, wenn etwa der angerichtete Schaden verhältnismäßig gering war, keine Vorstrafen vorhanden sind oder eine Schadenswiedergutmachung betrieben wurde.
Praxisrelevant ist die Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO aus Opportunitätsgrundsätzen gegen Zahlung einer Geldauflage. Bei dieser Verfahrenserledigung gilt weiterhin die Unschuldsvermutung gem. Art. 6 Abs. 2 EMRK. Es wird aus verfahrensökonomischen Erwägungen heraus offen gelassen, ob ein tatbestandsmäßiges Verhalten vorliegt. Voraussetzung ist nur, dass die Zahlung einer Geldauflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. In der Höhe der Geldauflage können sich der Grad der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten widerspiegeln. Das Strafverfahren wird zunächst vorläufig eingestellt, nach Eingang der Geldauflage erfolgt dann die endgültige Verfahrenseinstellung. Auch nach Anklageerhebung und noch in der strafrechtlichen Hauptverhandlung können die Strafverfahren nach Opportunitätsgrundsätzen eingestellt werden (§§ 153 Abs. 2, 153a Abs. 2 StPO). Beim Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit gem. § 153a Abs. 2 StPO ist nach Anklageerhebung die Zustimmung auch des Angeschuldigten erforderlich.