1. Die Preisangabeverordnung (PAngV) bestimmt in § 1 Abs. 1 S. 1 für den Anbieter von Waren und sonstigen Leistungen die Angabe von Preisen, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Ein Kfz-Händler muss damit bei seiner Werbung die obligatorischen Überführungskosten in den Gesamtpreis aufnehmen, da der Verkehr solche Nebenkosten als Teil des Gesamtpreises auffasst (BGH GRUR 1983, 443, 445; KG WRP 2012, 1424; OLG Köln WRP 2013, 192 Rn 8; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 1 PrAngV Rn 18; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn 162, 163). Wenn allerdings der Händler dem Käufer die Wahl lässt, ob er das Kfz selbst abholen will oder einen Transport wünscht, dürfen die Überführungskosten gesondert angegeben werden (vgl. BGH GRUR 1093, 658, 661). Die Erhöhung des Gesamtpreises durch die Einbeziehung der Transportkosten ist verkaufspsychologisch ungünstig, so dass oft versucht wird, die Überführungskosten – oft mit Sternchenhinweis – oder der Bemerkung nach Anführung des restlichen Preises durch den Zusatz "zzgl. Überführungskosten" preiswerter erscheinen zu lassen. Ob bei einem solchen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PrAngV ein Verstoß gegen § 3a UWG oder gegen § 5a Abs. 2 und 4 UWG oder gegen beide ideal konkurrierenden Bestimmungen vorliegt, ist umstritten (vgl. hierzu eingehend Köhler, GRUR 2016, 891, 896 f.). Soweit unter Bezugnahme auf die gesonderte Ausweisung der Überführungskosten die Preisabsprache getroffen worden ist, scheidet eine Nichtigkeit der Vereinbarung aus. Die PrAngV ist kein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB, so dass eine Nichtigkeit des Vertrags ausscheidet (vgl. BGH NJW 1979, 540; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 170).
2. Der Fortbestand dieser unter Heranziehung allein deutschen Rechts geltenden Rechtslage erschien dem BGH deshalb zweifelhaft, weil nach Art. 3 Abs. 1 RL 2005/29 i.V.m. Art. 7 Abs. 1c dieser Richtlinie Vorschriften über Preisangaben nationalen Rechts, die strenger oder weniger streng als die Richtlinie sind, nicht beibehalten werden können (vgl. Köhler, WRP 2013, 723, 724 f.). In der BGH-Vorlage zur Vorabentscheidung durch den EuGH unterbreitete der BGH zum einen die Vorfrage, ob die Werbung für ein Erzeugnis unter Angabe eines zu zahlenden Preises ein Anbieten i.S.d. Richtlinie sei und vor allem die Frage, ob die Preisangabe auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung des Kfz einschließen müsse (vgl. zum Vorlagebeschl. des BGH GRUR 2014, 208).
In den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH vertrat er die Auffassung, dass die Richtlinie lediglich solche Waren betreffe, bei denen der Preis der Erzeugnisse für Waren, die nach Maßeinheiten bewertet werden, bestimmt werde. Dies sei bei einem Kfz nicht der Fall. Damit falle die Angabe des Preises eines Kfz einschließlich der Überführungskosten nicht in den Anwendungsbereich der europarechtlichen Richtlinie (Schlussanträge in dem Verfahren C-476/14, BeckRS 2015, 82065 Rn 47–49). Überraschenderweise folgte der EuGH nicht – wie es sonst vorwiegend geschieht – den Vorschlägen des Generalanwalts, sondern ging in seiner Entscheidung von dem gleichen Regelungsgehalt in § 1 Abs. 1 S. 1 PrAngV und der Richtlinie aus. Die Bestimmung ist damit europarechtskonform (vgl. Lüftenegger, DAR 2016, 571). Überraschend ist allerdings die Begründung des EuGH, dass die Preisangabepflicht nach Art. 1, 3 Abs. 1 RL 98/6 für alle Waren, nicht nur für solche gelten solle, die nach Maßeinheiten angeboten werden. Das steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu den Erwägungsgründen Nr. 6 und 7 zu RL 98/6, in denen die Preisangabepflicht auf Preise je Maßeinheit bezogen wird (vgl. auch Köhler, GRUR 2016, 891, 892; Lüftenegger, DAR 2016, 571). Wäre der EuGH bei seiner Entscheidung der überzeugenderen Stellungnahme des Generalanwalts gefolgt, wäre ein gegenüber deutschem Recht abweichender Regelungsgehalt des Preisangaberechts mangels Erfassung des Autokaufs durch Unionsrecht verneint worden und die sicherlich erwünschte Preisklarheit durch Einbeziehung der Überführungskosten in den Gesamtpreis ebenfalls erreicht worden.
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 12/2016, S. 686 - 688