" … Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Sie hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg, indem sie gem. §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das AG (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt."
Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen war – was der Senat auf die Sachrüge von Amts wegen zu überprüfen hat – wirksam. Die dem Rechtsmittelberechtigten in § 67 Abs. 2 OWiG eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlichen Möglichen zu respektieren. Das Rechtsmittelgericht kann und darf daher regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGHSt 47, 32 [38]). Wirksam ist die Beschränkung, wenn der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbstständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Ge samtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGHSt 47, 32 [35]; BGH NStZ-RR 2003, 18; OLG Köln, Urt. v. 24.5.2016 – III-1 RVs 83/16; OLG Rostock NZV 2002, 137). Hiervon ausgehend war die erklärte Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen wirksam und ist von der Tatrichterin mit Recht so behandelt worden:
Die Feststellungen in den Bußgeldbescheiden lassen den Unrechts- und Schuldgehalt der geahndeten Taten hinreichend erkennen und bieten so eine genügend sichere Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung (dazu vgl. OLG Hamm zfs 2000, 416; OLG Jena DAR 2001, 323; OLG Jena VRS 109, 60 [51]; KG NZV 2002, 466; OLG Zweibrücken VRS 118, 25 [26]).
Die Wirksamkeit der erklärten Beschränkung wird namentlich nicht dadurch infrage gestellt, dass – wie zu zeigen sein wird – das AG fälschlich von Tateinheit ausgegangen ist, wohingegen sich die Handlungen des Betr. bei zutreffender rechtlicher Betrachtung als tatmehrheitlich begangen darstellen. In Rspr. und Literatur ist anerkannt, dass eine fehlerhafte Subsumtion die Wirksamkeit der erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht in jedem Falle infrage stellt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 318 Rn 17a). Das gilt hinsichtlich der Konkurrenzverhältnisse namentlich für die unzutreffende Annahme von Tatmehrheit durch die Vorinstanz (OLG Köln, Beschl. v. 27.12.2005 – 83 Ss 72/05; BayObLG NStZ 1988, 570; OLG Naumburg StraFo 2012, 285; Graf-Eschelbach, StPO, 2. Aufl. 2012, § 318 Rn 18). Für die hier in Rede stehende umgekehrte Konstellation kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Bei unzutreffender Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse entstehen in dem Falle, dass aufgrund der erklärten Beschränkung der Schuldspruch in Rechtskraft erwächst, stets – auch im Strafverfahren – “Reibungen‘ (Formulierung von KK-OWiG-Ellbogen, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn 60) zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgenseite des Tenors. Diese sind hier nur deswegen besonders augenfällig, weil wegen einer tateinheitlichen Verurteilung nunmehr zwei Geldbußen zu verhängen sind (§ 20 OWiG). Das für sich genommen stellt aber keinen durchgreifenden Grund dar, der unzutreffenden Beurteilung der Konkurrenzfrage entscheidend andere Bedeutung beizumessen, als sonstigen Fehlern der Vorinstanz beim Schuldspruch (BayObLG a.a.O.), wenn – wie hier – auf der Grundlage der in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen eine Bußgeldbemessung möglich ist.
Gem. § 19 Abs. 1 OWiG ist auf eine einzige Geldbuße zu erkennen, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, nach welchen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Als “dieselbe Handlung‘ kann dabei auch die natürliche Handlungseinheit gelten. Sie ist gegeben, wenn mehrere Verhaltensweisen in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang stehen, dass das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten (objektiv) als ein einheitlich zusammengefasstes Tun anzusehen ist (KK-OWiG-Mitsch, a.a.O., § 19 Rn 8; Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, vor § 19 Rz.). In Anwendung dieser Grundsätze bilden Tätigkeitsdelikte und Unterlassungsdelikte grds. keine materiell-rechtliche Tateinheit. Etwas anderes kann gelten, wenn sich die Ausführungshandlungen teilweise decken und in einem inneren Bedingungszusammenhang – mit den Worten des AG: “untrennbare(m) Sinnzusammenhang‘ – zueinander stehen (Göhler a.a.O., Rn 8, 22). Davon ausgehend ist hier festzustellen, dass bereits die Ausführungs“handlungen‘ sich nicht (teilweise) decken, vielmehr lediglich unmittelbar aneinander anschließen: Die Sofortmeldepflicht des § 28a Abs. 4 S. 1 SGB IV ist “spätestens‘ bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses zu erfüllen, der Verstoß liegt mithin im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme vor. Mit diesem beginnt aber andererseits erst der Verstoß ge...