[7] "… II. Soweit sich der ASt. gegen die Zwangsgeldandrohung wendet, ist die Beschwerde unzulässig, im Übrigen zulässig und begründet."
[8] 1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der ASt. keinen ausdrücklichen Beschwerdeantrag gestellt hat. Zwar verlangt die in § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO geforderte Begründung nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO grds. einen bestimmten Antrag, also einen Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Beschlusses und einen Sachantrag (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn 21). Es genügt allerdings, wenn sich aus dem innerhalb der Beschwerdefrist Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des VG angefochten werden soll (Happ, a.a.O.). Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang aufgehoben und die Anträge erster Instanz weiterverfolgt werden sollen (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 146 Rn 49, § 124a Rn 13c).
[9] Der ASt. hat beim VG uneingeschränkt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Ausgangsbescheid beantragt, was nach der Interessenlage des ASt. dahin ausgelegt werden kann (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass er gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die Anordnung der von Gesetzes wegen fehlenden (§ 4 Abs. 9 StVG in der Bekanntmachung v. 5.3.2003 [BGBl I S. 310, 919], im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz v. 24.5.2016 [BGBl I S. 1217], Art. 21a VwZVG) aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung begehrt sowie die Feststellung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO analog, dass die Klage gegen Nr. 2 des Ausgangsbescheids aufschiebende Wirkung entfaltet. Die von der AG nicht für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ist entgegen ihrer Ansicht nicht gem. § 47 Abs. 1 S. 2 der FeV v. 18.12.2010 (BGBl I S. 1980), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung v. 2.10.2015 (BGBl I S. 1674), sofort vollziehbar, so dass der Klage insoweit bereits gem. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO Suspensiveffekt zukommt und eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausscheidet. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 S. 2 FeV gilt nach ihrem klaren Wortlaut in Fällen, in denen die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und damit nicht in Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs bereits von Gesetzes wegen, wie vorliegend gem. § 4 Abs. 9 StVG, entfällt (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insoweit kommt auch eine analoge Anwendung von § 47 Abs. 1 S. 2 FeV nicht in Betracht, da es sich um eine der Analogie regelmäßig nicht fähige Ausnahmevorschrift zu § 80 Abs. 1 VwGO handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.9.2010 – 8 C 21/09, BVerwGE 138, 1 ff. = juris Rn 29 m.w.N.; allgemein zu § 80 Abs. 1 VwGO: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn 153) und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur durch förmliches Bundesgesetz und nicht durch eine Rechtsverordnung ausgeschlossen werden kann (Schoch, a.a.O. § 80 Rn 154; BayVGH, Beschl. v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447, [zfs 2015, 717 =] juris Rn 23). Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen bestimmten Verwaltungsakt erfasst im Zweifel nicht nachfolgende selbstständige Vollzugsakte bzw. Nebenverfügungen, wie die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn 66; vergleichbar die Rechtslage bei Nebenverfügungen zum gem. § 45 Abs. 5 WaffG sofort vollziehbaren Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse: BayVGH, Beschl. v. 4.3.2017 – 21 CS 15.2718, juris Rn 17). Geht eine Behörde wie hier irrtümlich von der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts aus, ist ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO analog statthaft (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 80 Rn 109; Schoch, a.a.O. Rn 354 ff.). Auch hat sich Nr. 2 des angefochtenen Bescheids nicht durch die Befolgung der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins erledigt, sondern stellt den Rechtsgrund für die Einbehaltung des Dokuments dar (BayVGH, Beschl. v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281, juris Rn 22). Weiter ist dem Vortrag des ASt. zu entnehmen, dass er die Herausgabe seines Führerscheins begehrt, also gem. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO analog die Aufhebung der sog. faktischen Vollziehung der Abgabeverpflichtung, die eine freiwillige Befolgung des Verwaltungsakts miteinschließt (vgl. Schoch, a.a.O. § 80 Rn 344, 356; BayVGH, Beschl. v. 4.10.2011 – 4 CS 11.1116, juris Rn 14; Beschl. v. 6.7.1990 – 7 CS 90.1090, NVwZ-RR 1990, 639 f. = juris Rn 6 m.w.N.).
[10] 2. Soweit die AG dem ASt. ein Zwangsgeld angedroht hat, ist die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Zwangsgeldandrohung hat sich mit der Abgabe des Führerscheins bei der Behörde ...