" … Die Kl. hat aus dem zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherungsvertrag keinen Anspruch gegen die Bekl. auf Versicherungsleistungen für am 20.7.2013 abhanden gekommene Gegenstände."
Nach dem Versicherungsvertrag genießt der VN gegenüber dem VR Versicherungsschutz, wenn versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl abhandenkommen. Gem. Ziff. 2.6.1 der Versicherungsbedingungen liegt der Versicherungsfall des Einbruchdiebstahls vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Gem. Ziff. 2.6.6. der Versicherungsbedingungen liegt der Versicherungsfall des Einbruchdiebstahls ferner auch dann vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der VN noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Ein Versicherungsfall des Einbruchdiebstahls in Form des “Einbrechens in einen Raum eines Gebäudes‘ gem. Ziff. 2.6.1 der Versicherungsbedingungen liegt nicht vor, da die Entwendung von Gegenständen aus der Wohnung der Kl. unstreitig ohne Einbruchspuren unter Benutzung des eigenen Schlüssels der Kl. erfolgt ist.
Als Versicherungsfall kommt damit nur das Eindringen “mittels richtigem Schlüssel‘ in Betracht, den der Dieb “durch Diebstahl an sich gebracht‘ hat, ohne dass der Kl. als Versicherte und gleichzeitig Gewahrsamsinhaberin insoweit ein fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen wäre.
Diese Regelung in Ziff. 2.6.6 der Versicherungsbedingungen ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Diese sog. Erweiterte Schlüsselklausel ist ihrem klaren Wortlaut nach nicht als ein Risikoausschluss zu verstehen, sondern enthält im Gegenteil insoweit eine Ergänzung des Versicherungsschutzes, als ein Einbruchdiebstahl als versichertes Risiko bei dieser Begehungsform an sich gar nicht vorliegt. Denn es fehlt das typische Gepräge der übrigen Varianten, bei denen dem Täter die Überwindung besonderer Schutzmaßnahmen abverlangt wird, wie es bei der Bestimmung des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Fall ist. Diese Strafbestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Täter in derartigen Fällen eine besondere kriminelle Energie entwickelt. …
Dringt ein Dieb mit einem zuvor entwendeten (richtigen) Schlüssel in ein Gebäude ein, wird das im allgemeinen Sprachgebrauch nicht der Kategorie “Einbruchsdiebstahl‘ zugeordnet. Subsumiert der VR gleichwohl auch das Eindringen mit einem entwendeten, echten Schlüssel unter den Begriff “Einbruchsdiebstahl‘, dann erweitert er das Haftungsrisiko. In dieser Fallkonstellation ist es nicht zu beanstanden, wenn die – von der Definition des versicherten Risikos her gesehen – Haftungserweiterung nur eingeschränkt dann zugesagt wird, wenn der zur Tat verwandte Schlüssel gestohlen wurde, ohne dass fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers, jedenfalls wenn es sich um den VN handelt, dies ermöglicht hat. …
Die in Ziff. 2.6.6 der Versicherungsbedingungen enthaltene Erstreckung des Versicherungsschutzes ist damit wirksam an die Voraussetzung geknüpft, dass in Bezug auf den Verlust des Schlüssels keine Fahrlässigkeit des Berechtigten vorliegt. Das Fehlen eines Fahrlässigkeitsvorwurfs hinsichtlich des Schlüsselverlustes stellt somit eine Anspruchsvoraussetzung dar, die vorliegend nicht gegeben ist, da die Kl. nicht bewiesen hat, dass sie den Diebstahl des Schlüssels nicht durch eigenes fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat.
Unstreitig haben sich die Kl. und Herr C mindestens einen Meter von den Fahrrädern entfernt und sich umarmt und geküsst, ohne auf die im Fahrradkorb zurückgelassene Handtasche mit Geld, Schlüsseln und Papieren zu achten. Mit diesem Verhalten hat die Kl. – auch wenn sie die Tasche nur wenige Minuten unbeachtet gelassen hat – den Zugriff Dritter auf die Tasche und den Schlüssel ermöglicht. Angesichts der zur Nachtzeit nahezu unbelebten Straße war eine Entwendung der Handtasche aus dem auf dem Gepäckträger angebrachten Fahrradkorb für Diebe ohne größeres Entdeckungsrisiko leicht auszuführen, angesichts des in einer Handtasche üblicherweise zumindest in Kleinbeträgen mitgeführten Bargelds stellte die unbeaufsichtigt gebliebene Handtasche auch einen besonderen Anreiz für Diebe dar. Es liegt auch nahe, dass die Diebe sich in einem solchen Fall nicht nur für Bargeld, sondern auch besonders für einen in der Handtasche befindlichen Hausschlüssel interessieren, wenn aus den weiter mitgeführten Personalpapieren ohne Weiteres ersichtlich ist, zu welcher Wohnung dieser Schlüssel passt.
Die Gefahr der Entwendung eines in einer unbeauf...