BGB § 253 § 823 Abs. 1
Leitsatz
1. Die Angabe eines Mindestbetrages für ein gefordertes Schmerzensgeld setzt dem erkennenden Gericht keine Grenzen nach oben für die Bestimmung des Schmerzensgeldbetrages.
2. In den Entscheidungsgründen eines Urteils sind nur die tragenden Erwägungen, nicht dagegen alle sonstigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen wiederzugeben.
3. Schockschäden infolge des miterlebten Todes naher Angehöriger, die zu pathologisch fassbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen des Miterlebenden führen und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinaussehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung eines tödlichen Unfalls eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, sind ersatzfähig.
OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 6.9.2017 – 6 U 216/16
Sachverhalt
Die Kl. haben den Bekl. auf den Ersatz des ihnen durch die Tötung ihres Ehemanns und Vaters durch den Bekl. aufgrund eines Verkehrsunfalls entstandenen Schadens verfolgt. Die Kl. hatte in der Unfallnacht ihren Ehemann an seiner Arbeitsstelle aufgesucht, um dessen persönliche Sachen wegen eines bevorstehenden Urlaubs mit einem Pkw-Anhänger von dem Gelände des Arbeitgebers nach Hause fahren zu können. Der Ehemann folgte dem Fahrzeug der Kl. mit seinem bis dahin auf dem Gelände abgestellten Motorrad. Zunächst fuhren die Kl. mit ihrem Pkw und der auf seinem Motorrad ihr folgende Ehemann über Landstraße, dann über Autobahn. Plötzlich sah die Kl. das Motorrad neben ihrem Pkw, hörte ein starkes Krachen und Knirschen, sah das Motorrad hin und her schlingern und schließlich verschwinden. Die Kl. hielt ihr Fahrzeug an und lief auf der Autobahn zurück.
Sie gelangte zu einem stehenden Sattelzug, dessen Fahrer ihr nach dem Verlassen seines Fahrzeuges entgegen kam. Das Motorrad des Ehemannes der Kl. steckte in der Frontpartie eines hinter dem Sattelzug zum Stehen gekommenen Sprinters. Nachdem die Kl. den Fahrern des Sprinters und des Sattelzuges mitgeteilt hatte, dass ihr nicht sichtbarer Ehemann auf dem Motorrad gesessen hatte, verständigte der Fahrer des Sprinters die Polizei und begab sich mit der Kl. und dem Fahrer des Sattelzuges auf die Suche nach dem Ehemann der Kl. Die Kl. fand auf der Autobahn einen Schuh und einen Talisman ihres Mannes. Schließlich entdeckte der Fahrer des Sattelzuges den Ehemann der Kl. eingeklemmt unter dem Fahrerhaus seines Lkw. Die Kl. kletterte unter das Führerhaus, nahm die Hand ihres blutenden Ehemannes und versuchte vergeblich mit ihm zu reden. Die Kl. wurde von zwischenzeitlich eingetroffenen Rettungskräften von dem Unfallort entfernt und erhielt Beruhigungsspritzen.
Sie rief ihre Schwiegermutter an und teilte ihr schreiend mit, ihr Mann liege unter einem Lkw. Die Schwiegermutter rief zurück; die Kl. gab das Telefon an einen Sanitäter weiter, der ihr im Beisein der Kl. mitteilte, der Ehemann der Kl. sei tot.
Die beklagte Haftpflichtversicherung hat ihre materielle und immaterielle Ersatzpflicht für die etwaigen Ansprüche der Kl. aus dem Unfallereignis mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils anerkannt. Zur Begründung des von der Kl. geltend gemachten Schmerzensgeldes hat die Kl. behauptet, infolge des Miterlebens des Unfalls sei ihr ein erheblicher Gesundheitsschaden im Sinne eines posttraumatischen Belastungssyndroms und damit verbundener Depressionen entstanden. Aufgrund der Verschlechterungen ihrer Erkrankung sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Kinder zu betreuen, so dass sie das Sorgerecht auf ihre Schwiegermutter übertragen habe und aus dem gemeinsamen Haushalt habe ausziehen müssen.
Das LG hat durch Teilurteil u.a. der klagenden Ehefrau des Getöteten unter Berücksichtigung einer vorgerichtlichen Zahlung von 11.000 EUR auf das Schmerzensgeld ein weiteres Schmerzensgeld von 89.000 EUR zugesprochen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Bekl., die von dem Vorliegen eines unzulässigen Teilurteils, von einer Überraschungsentscheidung wegen der Überschreitung des erstinstanzlich geforderten Mindestbetrages von 50.000 EUR und wegen einer unzureichenden Würdigung des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens ausgeht. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen:
" … Die Berufung des Bekl. hat keinen Erfolg. Die Sache ist weder unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das LG zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 ZPO) noch liegt eine Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO vor. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen auch keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO, vgl. Ziff. 2.)."
1. Die Sache ist nicht entsprechend dem Hauptantrag der Bekl. unter Aufhebung des Teilurteils an das LG zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor.
a) Entgegen der Beklagtenansicht ist das angegriffene Urteil nicht schon deshalb aufzuheben, weil es sich um ein unzulässiges Teilurteil handelt (§§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, 301 ZPO).
aa) Ob hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Klage ein unzulässiges Teilurteil vorliegt, kann dahinstehen. Dieser Teil des Urteils ist rechtskräftig. Insofer...