Für eine schwerste dauerhafte Gehirnschädigung infolge eines Behandlungsfehlers setzte das Gericht ein Schmerzensgeld von 700.000 EUR an. Es wertete explizit als schmerzensgelderhöhend das zögerliche Regulierungsverhalten der beklagten Krankenhausträgerin, bzw. des dahinter stehenden Haftpflichtversicherers. Die Beklagte hatte, selbst nachdem der Behandlungsfehler gutachterlich festgestellt war, die Ansprüche noch nicht einmal dem Grunde nach anerkannt und die materiellen Schäden nicht reguliert, obwohl es keine ernsthaften fachlichen Bedenken gegen das Gutachten gab. Das Gericht wörtlich:

"Schmerzensgelderhöhend hat die Kammer das in zeitlicher Hinsicht zögerliche und in inhaltlicher Sicht bedenkliche Regulierungsverhalten der Beklagten bzw. des hinter ihr stehenden Haftpflichtversicherers berücksichtigt. Obschon das im September 2009 vorliegende Gutachten der Gutachterkommission zu einem klaren Ergebnis gelangt ist und die Beklagte dies aufgrund ihrer Sachkunde sehr wohl selbst richtig einzuschätzen wissen musste, hat die Beklagte bzw. hat der hinter ihr stehende Haftpflichtversicherer dies nicht zum Anlass genommen, die seitens des Klägers zu Recht geltend gemachten Ansprüche auch dem Grunde nach anzuerkennen, oder, was auch sehr nahe lag, zumindest teilweise schon zu regulieren."

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