Eine Schmerzensgelderhöhung erfolgte hier durch Berücksichtigung eines äußerst zögerlichen Regulierungsverhaltens des Schädigers. Selbst nachdem das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten den vom Kläger geschilderten Unfallhergang und dessen Verletzungsfolgen bestätigte, blieb die Beklagte dabei, dass sie keinerlei Haftung, auch keine Mitverantwortlichkeit, an dem Unfall treffe. Dieses Beharren war nicht mehr nachvollziehbar, so dass der Klägerin hierdurch und insbesondere unter der langen Verfahrensdauer mit der ständigen Zuweisung der Alleinverantwortung ein weiterer Schaden zugefügt wurde.
Wörtlich führte der Senat wie folgt aus:
"[ … ] Jedoch hat das Landgericht ein weiteres Bemessungselement, nämlich das äußerst zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten, außer Acht gelassen, das dem Kläger zugute kommen muss und die Berücksichtigung seines Mitverschuldens in der Gesamtbetrachtung egalisiert."
Ein zögerliches/kleinliches Regulierungsverhalten wirkt nach wohl herrschender Meinung schmerzensgelderhöhend, sofern es sich um ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten handelt, welches in einem prozessualen Verhalten bestehen kann, das über die verständliche Rechtsverteidigung hinausgeht und den Geschädigten über Gebühr belastet (vgl. statt vieler: OLG München, Urt. v. 21.3.2014 – 10 U 1750/13 – TZ. 32 – 35 nach juris m.w.N.). Ein über viele Jahre währendes Leugnen der Verantwortung durch den Schädiger kann hierfür ebenso ausreichend sein (so OLG Köln OLGR 2003, 214) wie die Zahlung eines nur "lächerlich geringen Betrages" (vgl. OLG Köln NJW-RR 2002, 962).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss sich im zur Entscheidung stehenden Fall das Regulierungsverhalten der Beklagten in den seit dem Unfall vergangenen fast 6 Jahren schmerzensgelderhöhend auswirken.
Die Beklagte hat zunächst vorprozessual und während des gesamten Prozesses über beide Instanzen jegliche Einstandspflicht abgestritten und dem Kläger selbst die alleinige Verantwortung an seinem Unfall zugewiesen. Dies wurde auch aufrechterhalten nachdem durch die mit der Klage vorgelegten Produktinformationen klar war, dass das Hüpfkissen für Saltosprünge völlig ungeeignet war und hiervor hätte gewarnt werden müssen. Auch nachdem spätestens im Frühjahr 2013 das hierzu vom Gericht erholte Sachverständigengutachten den vom Kläger geschilderten Unfallhergang – nämlich einen fehlgeschlagenen Rückwärtssalto – und dessen Verletzungsfolgen bestätigt hatten, blieb die Beklagte dabei, dass sie keinerlei, auch keine Mitverantwortlichkeit, an dem Unfall treffe. Dieses Beharren ist angesichts der eindeutigen Herstellerinformationen und der unstreitig fehlenden diesbezüglichen Warnung der Nutzer nicht nachvollziehbar. Erstmals und einmalig im Januar 2014, also 4 ½ Jahre nach dem Unfall bezahlte die Beklagte 20.000 EUR an den Kläger, dessen allein schon materieller Schaden diesen Betrag um ein Vielfaches überstiegen hat. Dies musste der Kläger als Almosen empfinden. Nachvollziehbar hat er hierunter und insbesondere auch unter der langen Verfahrensdauer mit der ständigen Zuweisung der Alleinverantwortung für seinen Unfall gelitten. Dies ist schmerzensgelderhöhend zu werten.“