Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 01.08.2014; Aktenzeichen 24 O 3146/10) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des LG Landshut vom 01.08.2014, AZ 24 O 3146/10, abgeändert und zur KlarsteIlung wie folgt neu gefasst:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 375.000,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2011 zu bezahlen.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von EUR 500,- ab dem 01.07.2009, fällig jeweils zum 01. eines jeden Monats, zu bezahlen.
3) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 55.447,61 nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von EUR 26.985,73 seit dem 08.01.2011, aus dem Betrag von EUR 13.977,14 seit 16.11.2011, aus dem Betrag von EUR 12.879,74 seit 27.08.2011 und aus dem Betrag von EUR 1.605 seit dem 18.12.2013 zu bezahlen.
4) Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25 % alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 08.06.2009 in der Therme E. noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 30 % sowie 30 % der Kosten des Streithelfers der Beklagten. Die Beklagte trägt 70 % der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie 70 % der Kosten des Streithelfers des Klägers. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre in erster Instanz angefallenen Kosten selbst.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 29 % sowie 29 % der Kosten des Streithelfers der Beklagten. Die Beklagte trägt 71 % der Kosten des Berufungsverfahrens sowie 71 % der Kosten des Streithelfers des Klägers. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre im Berufungsverfahren angefallenen Kosten selbst.
IV. Das Urteil des LG Landshut vom 01.08.2014, AZ: 24 O 3146/10, und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil des LG Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar soweit die Berufungen zurückgewiesen wurden. Im Übrigen kann jede Partei die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf EUR 788.631,63 festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 732.930,15 festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Berufung der Beklagten EUR 552.430,15 und auf die Anschlussberufung des Klägers EUR 180.500.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfall vom 08.06.2009 in der von der Beklagten betriebenen Thermenanlage geltend.
Am 08.06.2009 gegen 17.00 Uhr besuchte der damals 16jährige Kläger mit seiner Mutter und Freunden das Badefreigelände der Beklagten.
Dort war ein luftunterstütztes Hüpfkissen installiert, das die Beklagte im April 2009 vom Streithelfer D. erworben und am 18.05.2009 hatte aufbauen lassen.
Zum Unfallzeitpunkt befand sich an einem Rand des allseitig frei zugänglichen Hüpfkissens ein Hinweis, dass die Benutzung auf eigene Gefahr erfolge, Schuhe vor der Benutzung auszuziehen seien und das Kissen heiß werden könne. Eine Aufsicht führende Person war zum Unfallzeitpunkt nicht zugegen.
Der Kläger trug vor, er sei bei dem Versuch, auf diesem Hüpfkissen einen Salto rückwärts zu springen, ausgerutscht und zu Sturz gekommen. Er sei auf den Nackenbereich aufgeschlagen und habe dadurch eine Bogenfraktur des Halswirbels C 6 mit der Folge einer Querschnittlähmung vom 6. Halswirbel abwärts erlitten. Folge sei die Lähmung aller Extremitäten verbunden mit einer Mastdarm- und Blasenlähmung und Schluckbeschwerden. Eine wesentliche Verbesserung seines Zustandes sei nicht mehr zu erwarten.
Die Beklagte habe mit der Installation des Hüpfkissens eine Gefahrenquelle für ihre Besucher geschaffen, die sie nicht hinreichend abgesichert habe. Insoweit habe die Beklagte ihre vertraglichen und ihre deliktischen Verkehrssicherungspflichten schuldhaft gegenüber ihren Besuchern verletzt. In der Bedienungsanleitung des Hüpfkissens vom 04.12.2008 fände sich nämlich ein ausdrücklicher Hinweis, dass vermittels Hinweisen an die Benutzer klargestellt werden müsse, dass salti mortali unbedingt verboten seien. Einen solchen Hinweis habe die Beklagte nicht aufgestellt.
Andernfalls hätte der Kläger dies beherzigt und wäre nicht gesprungen. Der Unfall mit seinen Folgen wäre dann nicht passiert.
Ihn treffe kein Mitverschulden, weil sich die Gefahr bei Sprüngen auf dem Hüpfkissen nicht aufdrängen würde. I...