In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte die beklagte Versicherung ohne Begründung den ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht ausgezahlt, so dass nach Ansicht des OLG München eine Erhöhung unter dem Gesichtspunkt des zögerlichen und kleinlichen Regulierungsverhaltens geboten war:

"Der Senat hält nach eigenständiger Überprüfung und Bewertung (BGH NJW 2006, 1589; Senat, Urt. v. 30.7.2010 – 10 U 2930/10 [ … ]) unter Würdigung aller Gesamtumstände und unter Beachtung seiner Rechtsprechungspraxis, wonach bei der Schmerzensgeldbemessung eine Kleinlichkeit ebenso zu vermeiden ist wie die letztlich nicht begründbare Abänderung erstinstanzlicher Entscheidungen um Kleinbeträge (eine Abänderung erfordert vielmehr eine "greifbare" Fehlbewertung) das erstinstanzlich ausgeurteilte Schmerzensgeld von insgesamt 110.000 EUR grundsätzlich für angemessen. Jedoch ist angesichts des unverständlichen Verhaltens der Beklagten, die über zwei Jahre etwa die Hälfte des insgesamt angemessenen Schmerzensgeldes ohne Begründung nicht geleistet hat, eine Erhöhung unter dem Gesichtspunkt zögerlichen und kleinlichen Regulierungsverhaltens geboten."

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