" … 1. Die zulässige Revision des Angekl. hat mit der Sachrüge zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit klarstellender Tenorierung und zur Zurückverweisung der Sache nach § 354 Abs. 2 S. 1 StPO."
Das LG ist zutreffend von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen. Die Feststellungen des AG tragen die erfolgte Verurteilung. Die Beschränkung der durch den Angekl. und die StA eingelegten Berufung war auch wirksam ungeachtet einer durch das LG angenommenen fehlerhaften Beurteilung des gegebenen Konkurrenzverhältnisses der einzelnen Taten bzw. der Bejahung einer unterlassenen Hilfeleistung.
Eine Beschränkung der Berufung ist dann nicht möglich, wenn die Feststellungen zur Tat knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, so dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 318 Rn 16). Auch wenn ein Konkurrenzverhältnis nicht bestimmt ist, ist eine Beschränkung ausgeschlossen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 17.3.2015 – 1 RVs 247/14). Hat das AG hingegen das geltende Recht nur falsch angewendet, z.B. fehlerhaft Tatmehrheit statt Tateinheit angenommen, ist die Beschränkung auf das Strafmaß dennoch wirksam (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., Rn 17a; BGH, NStZ-RR 1996, 267; OLG Hamm, Beschl. v. 8.6.2010 – 3 RVs 43/10; OLG Hamm, Beschl. v. 24.1.2008 – 2 Ss 4/08; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.11.2003 – 1 Ss 291/03).
Vorliegend ist das AG davon ausgegangen, dass sowohl mit der erfolgten Kontrolle durch die Polizeibeamten als auch in Folge des gravierenden zweiten Unfalls und der danach zu Fuß erfolgten Flucht eine Zäsurwirkung eingetreten ist, so dass die Taten bis bzw. ab diesen Zeitpunkten zueinander in Tatmehrheit stehen. Ein Konkurrenzverhältnis ist damit – unabhängig zunächst von der Richtigkeit dieser Einordnung – bestimmt, die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch war möglich.
Mit der damit eingetretenen horizontalen Teilrechtskraft war die rechtliche Würdigung des Konkurrenzverhältnisses jedoch der Prüfung durch das LG entzogen, eine Änderung des Schuldspruches durch das LG war nicht möglich.
Ist nur der Strafausspruch angegriffen, so sind der Schuldspruch mit den angenommenen Konkurrenzverhältnissen und die ihm zugrundeliegenden Feststellungen für das Revisionsgericht bindend (vgl. BGH, a.a.O.). Damit ist eine Änderung des Schuldspruches ausgeschlossen, der neu zu findende Strafausspruch hat von dem bindenden Schuldspruch auszugehen. Auch eine geänderte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist nicht möglich. Hat das Berufungsgericht trotz einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch auch zu dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch entschieden, so ist das Urteil insoweit aufzuheben (vgl. OLG Köln, VRS 110, 120). Dies ist vorliegend der Fall.
2. Keiner Entscheidung bedurfte es danach, ob mit dem AG von einer zumindest teilweise tatmehrheitlichen Begehung und einer Verwirklichung der unterlassenen Hilfeleistung oder mit dem LG von einer insgesamt tateinheitlichen Begehung ohne unterlassene Hilfeleistung auszugehen war. Mit der eingetretenen horizontalen Teilrechtskraft ist die Würdigung des AG bindend. Letztlich dürfte die rechtliche Einschätzung des Konkurrenzverhältnisses durch das AG aber zutreffend gewesen sein.
Zwar wird die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch kurze Unterbrechungen nicht in zwei Taten aufgespalten. Selbst eine Verkehrskontrolle führt nicht zwingend zu einer Zäsur, wenn danach die Fahrt dem anfänglichen Tatentschluss folgend fortgesetzt wird (vgl. LG Potsdam, Urt. v. 4.12.2008 – 27 Ns 116/08). Notwendig ist jedoch, dass das Verhalten von einem einheitlichen Handlungswillen getragen wird (vgl. BGH, NJW 1968, 1244). Ein solcher einheitlicher Handlungswille liegt jedoch nicht vor, wenn der Täter in Folge der Verkehrskontrolle nunmehr nicht seine ursprüngliche Fahrt fortsetzt, sondern eine (neue) Fluchtfahrt beginnt, um den Polizeikräften zu entkommen. Dies war vorliegend der Fall.
Zutreffend dürfte auch die Annahme einer zweiten Zäsur nach dem schweren Verkehrsunfall sein. Für den Fall einer Unfallflucht, die im Verlauf einer von vornherein beabsichtigten ununterbrochenen Fluchtfahrt begangen wird, ist die Einordnung des Konkurrenzverhältnisses streitig (für die Annahme von Tateinheit: BGH, NStZ-RR 1997, 302; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 142 Rn 68; Tatmehrheit: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 142 Rn 91, jeweils m.w.N.). Im Fall einer – wie hier – erfolgten Flucht zu Fuß dürfte demgegenüber von einer tatmehrheitlichen Begehung auszugehen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 1.2.2017 – 4 StR 401/16; OLG Hamm, Beschl. v. 9.11.1959 – 2 Ss 1069/59; OLG Hamm VRS 18, 113; BGH, Beschl. v. 5.6.1973 – 4 StR 234/74, VRS 45, 177).
3. Einer Entscheidung über die weiteren mit der Revision vorgebrachten Rügen bedurfte es damit nicht. Der Senat weist insofern aber darauf hi...