Beschl. v. 4.7.2018
"… 1. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist gem. Ziffer 14 der zwischen den Parteien vereinbarten AB 2008 § 199 Abs. 1 BGB und damit der 31.12.2008, wovon auch das LG ausgegangen ist und was die Kl. auch nicht in Zweifel zieht."
Allerdings war der Lauf der Verjährung gem. § 203 BGB wegen laufender Verhandlungen zwischen den Parteien über die Eintrittspflicht der Bekl. gehemmt, weil sich die Bekl. bis in das Jahr 2010 mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 4.2.2010 unbeschadet einer von der Kl. nicht vorgelegten Invaliditätsbescheinigung auf eine Prüfung des Anspruchs eingelassen hatte. Der Verhandlungsbegriff des § 203 ist weit auszulegen und entspricht hierbei im Kern dem des § 852 Abs. 2 BGB a.F. (MüKo-BGB/Grothe, § 203 Rn 5 m.w.N.). Verhandlungen zwischen den Parteien liegen danach solange vor, bis der Schuldner seine Einstandspflicht eindeutig abgelehnt hat. Solange der Schuldner signalisiert, er werde noch den Sachverhalt aufklären, um seine Einstandspflicht zu prüfen, ohne dass er zugleich eine Einstandsbereitschaft dem Grunde nach signalisiert, kann dies bereits für die Annahme von "Verhandlungen" genügen (vgl. für das alte Recht, BGH zfs 2001, 351). Verhandlungen schweben immer schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn eindeutig ein Ersatz abgelehnt wird (…).
Die zwischen den Parteien schwebenden Verhandlungen hat die Bekl. allerdings mit Schreiben vom 20.12.2011 abgebrochen, nachdem das von ihr eingeholte Gutachten des Dr. U. vom 16.11.2011 eine "überwiegend kausale Beziehung des Unfallereignisses" zu den geltend gemachten Schäden nicht ergeben hatte. Unter Bezug auf dieses Gutachten heißt es in dem Schreiben vom 20.12.2012 "Wir können keine Invaliditätsleistung zahlen". Diese Erklärung, verbunden mit dem Hinweis man könne "deshalb nicht anders entscheiden", ist eindeutig und lässt keinen Raum für weitere Verhandlungen. Einer ausdrücklichen Ablehnung, sich im weiteren Verlauf bei ggf. auch geänderter Sachlage auf eine erneute Prüfung einzulassen, bedurfte es nicht. Der Senat verkennt nicht, dass nach einer in Rspr und Lit vertretenen Auffassung eine Ablehnung weiterer Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB an ein "doppeltes Nein" geknüpft wird (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 203 Rn 4; OLG Oldenburg VersR 2007, 1277). Erforderlich soll hiernach nicht nur die eindeutige und endgültige Leistungsablehnung sein, sondern zusätzlich ein eindeutiges und endgültiges Ablehnen weiterer Verhandlungen. Auch wenn man sich dieser Auffassung anschließt, ist es indes nicht geboten, dass der VR weitere Verhandlungen ausdrücklich ablehnt, seine Erklärungen sind vielmehr im Gesamtkontext zu würdigen und auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Erst recht kann zumindest für das Versicherungsrecht nicht gefordert werden, dass der VR Verhandlungen nicht nur auf der Grundlage seines aktuellen Erkenntnisstandes, sondern unabhängig von weiteren Entwicklungen in der Zukunft kategorisch ausschließt. Nähme man dies an, so wäre dem VR ein Abbruch der Verhandlungen wegen des das Versicherungsverhältnis prägenden Kooperationsprinzips nicht möglich. Dieses Gebot, dessen normative Grundlage in § 242 BGB liegt, verlangt von dem VR, mit dem VN in dessen Interesse zusammenzuwirken, um einen möglichst effizienten Versicherungsschutz zu erzielen (…). Dies gebietet es, dass der VR, dem innerhalb laufender Verjährungsfrist neue Umstände bekannt werden, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken können, eine vorherige Leistungsablehnung überprüft. Diese dem VN nach Treu und Glauben geschuldete Prüfpflicht kann der VR nicht vorab durch Erklärung ausschließen. Sie kann von ihm auch nicht als Voraussetzung für den Abbruch von Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB gefordert werden. Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis im Schreiben vom 6.1.2012 zu sehen. Ohne dass die Bekl. dort Zweifel an ihrer Leistungsablehnung auf der Grundlage des ihr vorliegenden Sachstandes lässt, wird dort allein darauf hingewiesen, dass veränderte Umstände zu einer erneuten Prüfung führen. Eine fortbestehende Verhandlungsbereitschaft ist hieraus indes nicht abzuleiten. Dies kann jedoch auch dahinstehen. Selbst wenn man zugunsten der Kl. davon ausginge, dass in diesem Schreiben keine Ablehnung weiterer Verhandlungen zu sehen ist, sind diese gleichwohl in der Folge beendet worden. Für eine Beendigung der Hemmung reicht es nämlich auch aus, wenn die Verhandlungen beidseits nicht fortgesetzt werden, sie – bildlich gesprochen – einschlafen. Dies hat der BGH in st. Rspr. zu § 852 Abs. 2 BGB aF entschieden (BGHZ 213, 213-224). Die Verhandlungen sind in diesem Sinne zu dem Zeitpunkt "eingeschlafen", in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre (BGH, NJW 2009, 1806 Rn 11). Vorliegend war dies nach Auffassung des Senats nach Ablauf ei...