"… [9] I. Nach Auffassung des BG ist der Kl. von dem im Wege des Antragsmodells abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht fristgerecht zurückgetreten. Er sei ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden. Die Belehrung im Antragsformular werde den formalen Anforderungen gerecht. Der Fristbeginn sei durch die Formulierung "nach Abschluss des Vertrages" hinreichend bestimmt. Die Belehrung gebe den Gesetzestext wieder, der durch den VR nicht weiter erläutert werden müsse. Zudem habe der Kl. die Belehrung gem. § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. durch Unterschrift bestätigt. Dem Gesetzeswortlaut sei nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen sei. Vielmehr genüge die Unterschrift unter dem Antrag, in dem die Belehrung enthalten sei."
[10] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das BG hat dem Kl. einen (…) Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 346 Abs. 1 BGB zu Recht versagt, weil der Kl. das Rücktrittsrecht gem. § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. nicht wirksam ausgeübt hat.
[11] 1. Nach dieser Vorschrift konnte der VN bei der Lebensversicherung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Die Frist begann gem. § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. erst zu laufen, wenn der VR den VN über sein Rücktrittsrecht belehrt und der VN die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hatte.
[12] 2. Als der Kl. im August 2015 den Rücktritt erklärte, war die vierzehntägige Rücktrittsfrist längst abgelaufen. Sie begann mit Übersendung des Versicherungsscheins vom 5. 2. 2002. Durch die damit seitens der Bekl. erklärte Annahme des Versicherungsantrags des Kl. wurde der Vertrag abgeschlossen.
[13] a) Entgegen der Rüge der Revision hat die Bekl. den Kl. ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt.
[14] aa) Die Feststellung des BG, dass die im Antragsformular enthaltene Rücktrittsbelehrung den formalen Anforderungen entspricht, wird von der Revision nicht angegriffen.
[15] bb) Die Belehrung ist auch in inhaltlicher Hinsicht ordnungsgemäß. Insb. ist der Kl. mit der von der Revision beanstandeten Formulierung, dass der VN "innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages" zurücktreten könne, über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis hinreichend informiert worden. Der VR musste den VN darüber belehren, dass er innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten konnte. Auch wenn § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. nur allgemein eine Belehrung über das Rücktrittsrecht des VN verlangte, musste dieser über den Beginn und das Ende der Frist aufgeklärt werden (…). Eine von der Revision vermisste Erläuterung, dass der Vertrag in dem Zeitpunkt abgeschlossen war, in dem der Versicherungsschein dem VN zuging, war allerdings nicht erforderlich (a.A. OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2015, 113274). Der VR war nicht gehalten, dem VN die Anforderungen an das Rücktrittsrecht über den Gesetzeswortlaut hinaus zu erklären (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 13898). So musste er, wie der Senat bereits entschieden hat, den VN nicht über eine etwaige Form der Rücktrittserklärung belehren, weil von ihm nicht verlangt werden konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen (Senats r+s 2016, 556 Rn 15 m.w.N.). In Belehrungen über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. war der aus dieser Vorschrift entlehnte Begriff der "Textform" nicht erläuterungsbedürftig (Senat VersR 2015, 876 Rn 11). Ebenso wenig konnte vom VR eine Erläuterung der dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. entsprechenden Formulierung "nach Abschluss des Vertrages" gefordert werden.
[16] Dies gilt umso mehr, als die Annahmeerklärung des VR nicht zwangsläufig erst in der Übersendung des Versicherungsscheins liegen oder mit dieser verbunden sein musste. Ferner hätte eine umfassende Erläuterung auch den Fall einer verspäteten Annahmeerklärung (§ 150 Abs. 1 BGB) sowie die Möglichkeit einer Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen (§ 150 Abs. 2 BGB) umfassen und dabei die Billigungsklausel des § 5 VVG a.F. einbeziehen müssen. Eine Belehrung, die all diese Eventualitäten des Vertragsschlusses abdeckte, hätte keine weitere Verdeutlichung der Voraussetzungen des Rücktrittsrechts bewirkt. Im Übrigen konnte der durchschnittliche VN ohne Weiteres erkennen, dass jedenfalls in der zeitnahen Übersendung des seinem Antrag entsprechenden Versicherungsscheins die Annahme seines Angebots lag und damit der Vertrag zustande gekommen und die Rücktrittsfrist in Gang gesetzt worden war.
[17] b) Ohne Erfolg rügt die Revision weiterhin, die Rücktrittsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Kl. den Erhalt der Belehrung nicht durch Unterschrift bestätigt habe. Für eine solche Bestätigung hat das BG die Unterschrift des Kl. auf dem Antragsformular, in dem die Belehrung unmittelbar oberhalb der Unterschriftszeile enthalten war, als ausreichend angesehen. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rech...