1. Nimmt der VN als Darlehensgeber den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des Darlehens nach erfolgter Darlehenskündigung in Anspruch, tritt der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung mit der Nichterfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs ein.

2. Beruht dieser Versicherungsfall ursächlich i.S.v. § 4 Abs. 2 S. 2 ARB 2010 auf der Nichtzahlung ratierlich geschuldeter Vertragszinsen, ist der darin liegende Versicherungsfall maßgeblich. Deshalb besteht kein Deckungsanspruch für die Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs, wenn die in der Nichtzahlung der Vertragszinsen begangenen Rechtsverstöße in vorvertraglicher Zeit erfolgt sind.

(Leitsätze wie Manuskript)

OLG Hamm, Beschl. v. 21.8.2017 – 6 U 97/17

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