"… Der Kl. begehrt Erstattung eines Kaskoschadens."
Die Parteien verbindet ein Kaskoversicherungsvertrag einschließlich GAP-Deckung für einen Pkw der Marke Audi Q7 3,0 TDI. Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB 2008 zugrunde. (…)
Zwar handelt es sich bei der Kfz-Kaskoversicherung für geleaste Fahrzeuge im Kern um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne von § 43 VVG. Der gem. Ziff. E.5 AKB vom VR geschuldete Wiederbeschaffungswert steht deshalb bei geleasten Fahrzeugen dem Leasinggeber zu (vgl. BGH VersR 2014, 1367). Allerdings billigt § 45 Abs. 1 VVG dem VN eine gesetzliche Einziehungsermächtigung zu (…). Diese Einziehungsermächtigung berechtigt den VN jedenfalls dann zur Klage auf Zahlung an sich selbst (und nicht den Versicherten), wenn der versicherte Dritte einer solchen Geltendmachung des Anspruchs zustimmt oder der VN im Besitz des Versicherungsscheins ist (…). Im vorliegenden Fall hat der Kl. auf entsprechenden Hinweis des Senats eine Zustimmungserklärung der Z. Leasing GmbH eingereicht. Damit ist der Kl. für eine auf Zahlung an ihn gerichtete Klage nunmehr prozessführungsbefugt.
2. Der Versicherungsfall i.S.v. Ziff. A.2.2.2 AKB ist eingetreten.
In der Kraftfahrzeugversicherung trägt der VN die Beweislast für seine Behauptung, dass ihm die versicherte Sache tatsächlich entwendet wurde (vgl. BGH VersR 1984, 29). Dabei kommen ihm allerdings gewisse Beweiserleichterungen zugute. Es wird als ausreichend angesehen, wenn der VN den Beweis für das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung erbringt. Dem genügt er dadurch, dass er ein Mindestmaß an Tatsachen darlegt und beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme gegen den Willen des Berechtigten zulassen (vgl. BGH VersR 1996, 319; BGH NJW 1995, 2169). Dieses äußere Bild eines Diebstahls ist dann gegeben, wenn ein Kraftfahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt und dort später nicht mehr vorgefunden wird (vgl. BGH NJW-RR 2002, 671). Ist das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls bewiesen, dann kann der Kfz-Kaskoversicherer den Beweis durch Tatsachen entkräften, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Vortäuschung eines Diebstahls rechtfertigen (vgl. BGH VersR 2002, 431).
a) Das LG ist nach Anhörung des Kl. und Vernehmung des Zeugen Y. zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kl. sein Fahrzeug am 6.4.2014 in der S. Straße in H. abgestellt und am 11.4.2014 gegen 15:00 Uhr dort nicht mehr vorgefunden habe.
An diese Feststellungen ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grds. gebunden. (…)
Zwar soll nicht verkannt werden, dass die vom LG protokollierte Aussage des Zeugen Y. an Unbestimmtheit kaum zu überbieten ist. Allerdings hat das LG daneben auch den Kl. angehört und sich auf dieser Grundlage mit tragfähigen Erwägungen eine Überzeugung gebildet.
Entgegen der von der Bekl. vertretenen Auffassung ist das nicht zu beanstanden. Dass der Kl. für das Abstellen des Pkw einen Zeugen angeboten hat, steht der Anhörung des Kl. nicht entgegen. Im Gegenteil besitzt eine Partei im Anwaltsprozess gem. § 137 Abs. 4 ZPO sogar einen Anspruch darauf, im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache Angaben machen zu dürfen. Geschieht dies, muss sich das Gericht hiermit im Rahmen der Beweiswürdigung auch befassen.
Zwar ist die Parteianhörung gem. § 141 ZPO kein Beweismittel. Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO jedoch grds. erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (vgl. BVerfG NJW 2017, 3218). Er kann dabei im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (vgl. BGH NJW-RR 2006, 672), und ihr im Einzelfall sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben (vgl. BGH NJW 2003, 2527).
Im vorliegenden Fall hat sich das Landgericht vom Kl. einen umfassenden Eindruck verschafft und diesen als in vollem Umfang glaubwürdig bezeichnet. Der Kl. habe einen absolut integren Eindruck hinterlassen und zudem auch in glaubhafter Weise zu den maßgeblichen Vorgängen ausgesagt. Er habe die Geschehnisse in der Abstellnacht in lebensnaher Weise anschaulich und detailliert geschildert. Dass er sich nicht mehr an alle Details habe erinnern können, sei aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit ohnehin lebensnah. Diese Feststellungen lassen keine Fehler erkennen.
Zutreffend ist das LG dem Antrag der Bekl. auf Einholung des Gegenbeweises nicht nachgegangen. Die Bekl. hat behauptet, dass der Kl. den Pkw am 6. 4. 2014 nicht in der S. Straße in H. abgestellt habe, was sich aus den an die X AG übermittelten Kommunikationsprotokollen und den auf dieser Grundlage erhobenen und gespeicherten Standortdaten ergebe.
Hierbei handelt es sich um einen Antrag auf Beiziehung einer im Besitz eines Dritten befin...