"[1] Die zulässige Beschwerde des Kl. gegen den KFB des ArbG Köln vom 20.6.2019 nebst Nichtabhilfebeschluss vom 23.5.2019 ist unbegründet."
[2] 1. Der angefochtene KFB setzt die rechtskräftige Kostenentscheidung des BAG aus dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 7 AZN 437/17 um. Er bezieht sich auf denjenigen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde des Kl., der beim BAG erfolglos geblieben ist. (…) Derjenige Teil des Rechtsstreits in der Hauptsache, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hatte, und die hierzu getroffene Kostenentscheidung des BAG waren somit nicht Bestandteil der Zurückverweisung und waren mit dem Beschl. v. 25.10.2017 rechtskräftig i.S.d. damals angegriffenen Vorentscheidung. Nur derjenige Teil der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, der von der Kostenentscheidung des BAG nicht umfasst wurde, stand aufgrund der Zurückverweisung noch zur Entscheidung durch das LAG offen.
[3] 2. Die Höhe der auf die Kostenentscheidung des BAG vom 25.10.2017 entfallenden, vom Arbeitsgericht festgesetzten Kosten ist nicht streitig.
[4] 3. Entgegen der Auffassung des Kl. steht der von der Bekl. begehrten Kostenfestsetzung auch der auf Vorschlag des BG von den Parteien abgeschlossene verfahrensbeendende Vergleich vom 2.8.2018 nicht entgegen.
[5] a. Nach der Rechtsprechung des BAG sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu berücksichtigen, sondern vorrangig im Wege einer Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BAG v. 30.6.2015, zfs 2015, 584 Rn 8 m. Anm. Hansens = RVGreport 2015, 388 (Hansens)). Zur Begründung führt das BAG aus, das Kostenfestsetzungsverfahren sei auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen komplizierten Rechtsfragen sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen (BAG, a.a.O., m.w.N.).
[6] b. Bei dem Einwand des Kl., der zu seinen Lasten bestehende Kostenerstattungsanspruch der Bekl. aus dem rechtskräftigen Beschluss des BAG vom 25.10.2017 sei durch die umfassende Ausgleichsklausel in Ziffer 5. des Vergleichs vom 2.8.2018 untergegangen, handelt es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung. Auch in dem vom BAG entschiedenen Fall ging es darum, ob ein rechtskräftiger Kostenerstattungsanspruch aus einem Vorprozess durch die Ausgleichsklausel (…) untergegangen ist, die in einem Vergleich enthalten war, den die Parteien in einem Folgeprozess abgeschlossen hatten. Zwar hat das BAG anerkannt, dass es ausnahmsweise aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt sein kann, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf eine Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen (BAG, a.a.O., Rn 9). In dem von ihm entschiedenen Fall hat es eine solche Ausnahme wegen des umfassenden Streits der Parteien um die richtige Auslegung des Vergleichs aber verneint (a.a.O. Rn 10 ff.).
[7] 4. Es kann dahingestellt bleiben, ob der sich auf die Ausgleichsklausel im Vergleich vom 2.8.2018 beziehende Einwand des Kl. im vorliegenden Fall ausnahmsweise schon im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden kann, etwa weil hier der Vergleich in demselben Rechtsstreit abgeschlossen wurde, aus dem auch die vorangegangene rechtskräftige Teilkostenentscheidung stammt, und weil der Vergleich vom 2.8.2018 neben der Ausgleichsklausel in Ziffer 5. auch eine separate Kostenentscheidung in Ziffer 8. enthielt. Das ArbG hat den Vergleich vom 2.8.2018 nämlich zur Überzeugung des Beschwerdegerichts im Ergebnis zutreffend ausgelegt und den Einwand des Kl. gegen die beantragte Kostenfestsetzung zu Recht zurückgewiesen.
[8] a. (…)
[9] b. Es trifft zwar zu und kommt nicht zuletzt in der Regelung der Ziffer 5. des Vergleichs zum Ausdruck, dass die Parteien mit dem Abschluss des Vergleichs vom 2.8.2018 einen endgültigen Schlussstrich unter ihre zuvor über mehrere Jahre hinweg ausgetragenen umfassenden und teilweise auch komplizierten Auseinandersetzungen über die Rechte und Pflichten ihres Arbeitsverhältnisses beilegen wollten. Bei dem vorliegend noch in Rede stehenden Kostenfestsetzungsanspruch der Bekl. handelt es sich aber nicht um einen solchen "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" oder "aus Anlass seiner Beendigung“. Der streitige Kostenerstattungsanspruch der Bekl. hat seinen Ursprung nicht in dem ehemaligen Arbeitsverhältnis der Parteien, sondern ausschließlich in dem erst durch den vorliegenden Rechtsstreit begründeten Prozessrechtsverhältnis."
[10] c. Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vom 2.8.2018 der hier in Rede stehende Kostenerstattungsanspruch aus der Entscheidung des BAG vom 25.10.2017 bereits jeglichem Streit der Parteien entzogen war, weil hierüber schon eine re...