ZPO § 98 § 103 § 104
Leitsatz
1. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Kostenerstattungsanspruch sind im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO grds. ausgeschlossen und nur ausnahmsweise zuzulassen, wenn sie keine Tatsachenfeststellung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen (Anschluss an BAG vom 30.6.2015, 10 AZB 17/15, zfs 2015, 584 m. Anm. Hansens = RVGreport 2015, 388 (Hansens)).
2. Eine in einem Vergleich enthaltene Ausgleichsklausel, wonach "mit Erfüllung dieses Vergleichs (…) endgültig alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, seien sie materieller oder immaterieller Art, ausgeglichen" sind, erfasst im Zweifel keine bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellten Kostenerstattungsansprüche.
LAG Köln, Beschl. v. 27.8.2019 – 8 Ta 103/19
Sachverhalt
In dem vor dem ArbG Köln begonnenen und im Berufungsverfahren vor dem LAG Köln weitergeführten Rechtsstreit hatte der Kl. Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG eingelegt. Diese blieb teilweise erfolglos; insoweit hat das BAG dem Kl. durch Beschl. v. 25.10.2017 22,13 % der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde des Kl. hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LAG Köln. Das nach Zurückverweisung betriebene Berufungsverfahren endete durch einen auf Vorschlag des BG am 2.8.2018 geschlossenen Vergleich der Parteien. Ziff. 5 dieses Vergleichs enthielt folgende Ausgleichsklausel:
Zitat
"Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind endgültig alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, seien sie materieller oder immaterieller Art, ausgeglichen."
In Ziff. 8 des Vergleichs haben sich die Parteien über die Kosten wie folgt geeinigt:
Zitat
"Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben."
Aufgrund der Kostenentscheidung des BAG vom 25.10.2017 setzte der Rechtspfleger des ArbG Köln in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) vom 20.2.2019 die anteiligen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen den Kl. fest. Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Kl. geltend gemacht, die Ausgleichsklausel stehe einer Kostenfestsetzung entgegen.
Das LAG Köln hat die sofortige Beschwerde des Kl. zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen:
"[1] Die zulässige Beschwerde des Kl. gegen den KFB des ArbG Köln vom 20.6.2019 nebst Nichtabhilfebeschluss vom 23.5.2019 ist unbegründet."
[2] 1. Der angefochtene KFB setzt die rechtskräftige Kostenentscheidung des BAG aus dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 7 AZN 437/17 um. Er bezieht sich auf denjenigen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde des Kl., der beim BAG erfolglos geblieben ist. (…) Derjenige Teil des Rechtsstreits in der Hauptsache, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hatte, und die hierzu getroffene Kostenentscheidung des BAG waren somit nicht Bestandteil der Zurückverweisung und waren mit dem Beschl. v. 25.10.2017 rechtskräftig i.S.d. damals angegriffenen Vorentscheidung. Nur derjenige Teil der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, der von der Kostenentscheidung des BAG nicht umfasst wurde, stand aufgrund der Zurückverweisung noch zur Entscheidung durch das LAG offen.
[3] 2. Die Höhe der auf die Kostenentscheidung des BAG vom 25.10.2017 entfallenden, vom Arbeitsgericht festgesetzten Kosten ist nicht streitig.
[4] 3. Entgegen der Auffassung des Kl. steht der von der Bekl. begehrten Kostenfestsetzung auch der auf Vorschlag des BG von den Parteien abgeschlossene verfahrensbeendende Vergleich vom 2.8.2018 nicht entgegen.
[5] a. Nach der Rechtsprechung des BAG sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu berücksichtigen, sondern vorrangig im Wege einer Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BAG v. 30.6.2015, zfs 2015, 584 Rn 8 m. Anm. Hansens = RVGreport 2015, 388 (Hansens)). Zur Begründung führt das BAG aus, das Kostenfestsetzungsverfahren sei auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen komplizierten Rechtsfragen sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen (BAG, a.a.O., m.w.N.).
[6] b. Bei dem Einwand des Kl., der zu seinen Lasten bestehende Kostenerstattungsanspruch der Bekl. aus dem rechtskräftigen Beschluss des BAG vom 25.10.2017 sei durch die umfassende Ausgleichsklausel in Ziffer 5. des Vergleichs vom 2.8.2018 untergegangen, handelt es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung. Auch in dem vom BAG entschiedenen Fall ging es darum, ob ein rechtskräftiger Kostenerstattungsanspruch aus einem Vorprozess durch die Ausgleichsklausel (…) untergegangen ist, die in einem Vergleich enthalten war, den die Parteien in einem Folgeprozess abgeschlossen hatten. Zwar hat das BAG anerkannt, dass es ausnahmsweise aus verfahrensökono...