In dem vor dem ArbG Köln begonnenen und im Berufungsverfahren vor dem LAG Köln weitergeführten Rechtsstreit hatte der Kl. Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG eingelegt. Diese blieb teilweise erfolglos; insoweit hat das BAG dem Kl. durch Beschl. v. 25.10.2017 22,13 % der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde des Kl. hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LAG Köln. Das nach Zurückverweisung betriebene Berufungsverfahren endete durch einen auf Vorschlag des BG am 2.8.2018 geschlossenen Vergleich der Parteien. Ziff. 5 dieses Vergleichs enthielt folgende Ausgleichsklausel:

Zitat

"Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind endgültig alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, seien sie materieller oder immaterieller Art, ausgeglichen."

In Ziff. 8 des Vergleichs haben sich die Parteien über die Kosten wie folgt geeinigt:

Zitat

"Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben."

Aufgrund der Kostenentscheidung des BAG vom 25.10.2017 setzte der Rechtspfleger des ArbG Köln in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) vom 20.2.2019 die anteiligen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen den Kl. fest. Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Kl. geltend gemacht, die Ausgleichsklausel stehe einer Kostenfestsetzung entgegen.

Das LAG Köln hat die sofortige Beschwerde des Kl. zurückgewiesen.

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