Die Parteien streiten um die vorzeitige Beendigung eines auf 10 Jahre befristeten Mietverhältnisses über ein von einem Autohaus genutztes Grundstück. Der klagende Vermieter machte gegenüber der Mieterin angenommene Mietrückstände und die Feststellung geltend, dass das Mietverhältnis nicht durch ein der Mieterin eingeräumtes Sonderkündigungsrecht vorzeitig beendet worden sei. Ein Sonderkündigungsrecht war der beklagten Mieterin dann eingeräumt worden, wenn der Händlervertriebsvertrag zwischen der B. AG und der Mieterin über das Vertriebsgebiet ende oder die B. AG eine Standortverlegung verlange. In dem Rechtsstreit der Parteien machte die Mieterin geltend, die B. AG habe den Händlervertriebsvertrag nur bei einer Sitzverlegung verlängert, und legte zum Nachweis hierfür Schreiben der B. AG vor. Der Vermieter hielt die Schreiben für inhaltlich unrichtige Gefälligkeitsbescheinigungen und bezog sich auf einen Zeugen, der als Vertriebsleiter der B. AG tätig ist. LG und OLG verneinten den Klageanspruch und lehnten eine Vernehmung des Zeugen ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl. hatte Erfolg.

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