"… II."
[3] Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der ASt. hat auch in der Sache Erfolg.
[4] Auf Seiten des Prozessbevollmächtigten der ASt. ist jeweils eine Vollstreckungsgebühr gem. RVG VV Nr. 3309 entstanden und von den AG zu erstatten.
[5] Wurde die nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Androhung von Ordnungsmitteln nicht in einem Urteil ausgesprochen, muss ein entsprechender Beschluss herbeigeführt werden, der nur auf Antrag des Gläubigers erlassen wird. Dieser Androhungsbeschluss ist Teil der Zwangsvollstreckung und stellt deren Beginn dar. Hieraus folgt, dass der Rechtsanwalt, der den entsprechenden Antrag stellt, im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig wird. Davon geht auch § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG aus, der die der Verhängung von Ordnungsgeld vorausgehende Androhung den Vollstreckungsmaßnahmen des § 18 Nr. 1 RVG zugehörig qualifiziert (OLG Hamm RVGreport 2014, 404 (Hansens) = AGS 2014, 518; Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, § 19 Rn 131, beck-online). Somit reicht der Antrag auf Erlass eines Androhungsbeschlusses aus, um die Vollstreckungsgebühr gem. RVG VV Nr. 3309 zur Entstehung zu bringen (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 24. Aufl. 2019, RVG VV 3309 Rn 355). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt zuvor den Mandanten im Hauptsacheverfahren vertreten hat (Ebert a.a.O., § 19 Rn 132, beck-online). Nur wenn der Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter im Rechtsstreit tätig war und die Androhung antragsgemäß im zu vollstreckenden Urteil ausgesprochen wurde, ist die anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Androhung nicht als Beginn der Zwangsvollstreckung anzusehen (BGH – I ZR 107/77, Rn 19, juris = NJW 1979, 217), sondern gehört zum Rechtszug im Erkenntnisverfahren (§ 19 Abs. 1 S. 1 RVG) und ist folglich mit der Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 abgegolten (OLG Köln, Beschl. v. 7.5.2010 – 4 WF 27/10 – AGKompakt 2010, 75; Müller-Rabe a.a.O.; Ebert a.a.O., Rn 131). Wurde das Verfahren jedoch – wie vorliegend – durch einen Vergleich beendet und muss daher der Antrag auf Erlass der Strafandrohung nachträglich beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs erneut gestellt werden, löst die damit im Zusammenhang stehende anwaltliche Tätigkeit die Vollstreckungsgebühr gem. RVG VV Nr. 3309 aus und wird nicht durch die im Hauptsacheprozess verdiente Verfahrensgebühr des Anwalts mit abgegolten (für BRAGebO: OLG München NJW 1968, 411).
[6] Auch wenn der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln einheitlich gegen beide AG auf Grundlage eines Titels gestellt wurde, handelt es sich um mehrere Zwangsvollstreckungsangelegenheiten (Müller-Rabe a.a.O., Rn 65), so dass die Gebühr nach RVG VV Nr. 3309 für jeden Schuldner gesondert anfällt. …“