Die zutreffende Entscheidung des OLG Stuttgart gibt Anlass, sich mit der Anwaltsvergütung im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO etwas näher zu befassen.
Androhung von Ordnungsmitteln
Anwaltsvergütung
Die nachträgliche Androhung von Ordnungsmitteln löst für den Anwalt des Gläubigers auch dann eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus, wenn er zuvor für den Mandanten im vorangegangenen Rechtsstreit als Prozessbevollmächtigter tätig gewesen ist. Dies gilt im Übrigen nicht nur für die Androhung von Ordnungsgeld, sondern auch für die Androhung von Ordnungshaft. § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG erwähnt zwar lediglich die Androhung von Ordnungsgeld. Von dieser Regelung erfasst sind jedoch sämtliche in § 890 Abs. 1 ZPO geregelte Ordnungsmittel (siehe hierzu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., Nr. 3309 VV RVG Rn 356). Die 0, 3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG fällt übrigens in voller Höhe, d.h. mit einem Gebührensatz von 0,3 nicht erst mit dem Stellen des Antrags auf Androhung an, sondern nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG bereits mit dem Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Gebühr wird somit mit der ersten Tätigkeit ausgelöst, die der Rechtsanwalt nach Erhalt des Auftrags entfaltet hat, im Regelfall durch die Entgegennahme der entsprechenden Informationen des Mandanten.
Gegenstandswert
Das OLG Stuttgart musste sich hier nicht mit der Frage befassen, wie sich der Gegenstandswert im Verfahren über die Androhung von Ordnungsmitteln bestimmt, weil das LG Stuttgart den Streitwert auf 60.000 EUR festgesetzt hat, der damit gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblich war. Die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwertes war allerdings unzulässig, weil im Verfahren über die Androhung von Ordnungsmitteln keine sich nach dem Streitwert berechnende Gerichtsgebühr entsteht, sondern (wohl) nach Nr. 2111 GKG KV eine Festbetragsgebühr i.H.v. 20 EUR für jeden Schuldner.
Abgesehen hiervon entspricht es allgemeiner Auffassung in der Rspr., dass der Gegenstandswert für die Anbringung eines Antrags gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG am Wert der Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten ist (OLG Hamm RVGreport 2014, 404 [Hansens] = AGS 2014, 518; OLG München WRP 2015, 1164; KG Magazindienst 2014, 1036; siehe auch Schneider AGS 2019, 230, 232). Damit entspricht der Gegenstandswert dem Hauptsachewert. Eine Festsetzung nach dem Bruchteil des Hauptsachewertes wird mit der Begründung abgelehnt, die Androhung von Ordnungsmitteln ermögliche die Festsetzung von Ordnungsmitteln für sämtliche in der Zukunft liegenden Verstöße gegen das titulierte Unterlassungsgebot (so etwa KG, a.a.O.).
Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln
Anwaltsvergütung
Stellt der Rechtsanwalt des Gläubigers, der die Androhung von Ordnungsmitteln erwirkt hat, in der Folgezeit einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln, handelt es sich gem. § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG gebührenrechtlich um eine besondere Angelegenheit, in der an sich erneut eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG anfällt. Aus § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG folgt jedoch, dass die gesamte Tätigkeit des RA in Ordnungsmittelverfahren nur eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt, sodass die Tätigkeit betreffend die Androhung von Ordnungsmitteln und die erstmalige Festsetzung eines angedrohten Ordnungsmittels die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG nur einmal auslöst.
Gegenstandswert
In der Praxis werden die in den Abgeltungsbereich dieser nur einmal anfallenden 0,3 Verfahrensgebühr fallenden Einzeltätigkeiten des Rechtsanwalts unterschiedlich bewertet. Während der Gegenstandswert für den isolierten Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln dem Hauptsachewert entspricht (siehe vorstehend I.2.), wird für das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln häufig nur ein Bruchteil des Hauptsachewertes angesetzt (siehe Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn 4369 ff.; KG AGS 2005, 304, das in unrichtiger Anwendung von § 3 ZPO lediglich einen Bruchteil des Wertes der Hauptsache angenommen hat). Nach anderer Auffassung bestimmt sich der Gegenstandswert für den Antrag des Gläubigers auf Verhängung von Ordnungsgeld nach seinem Erfüllungsinteresse und damit nach dem Wert der Hauptsache (so etwa OLG Köln RVGreport 2005, 237 [Hansens] = AGS 2005, 262; BayObLG NZM 2002, 489). Keinesfalls bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem verhängten Ordnungsgeld (OLG Karlsruhe InVo 2000, 253 = MDR 2000, 229).
Wird der Gegenstandswert für das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln nur auf der Grundlage eines Bruchteils des Hauptsachewertes festgesetzt, so kann der Rechtsanwalt, der zuvor die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln beantragt hat, die nur einmal angefallene 0,3 Verfahrensgebühr nach dem höchsten Gegenstandswert berechnen.
Weiteres Verfahren auf Festsetzung von Ordnungsmitteln
Gem. § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG ist jede Verurteilung zu e...