Der Kl. verlangt der Bekl. weitere Leistungen aus einem Hausratsversicherungsvertrag nach einem behaupteten Einbruchdiebstahl.
Der Kl. hatte bei der Rechtsvorgängerin der Bekl. am 26.6.1995 einen Hausratsversicherungsvertrag abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt besaß der Kl. keinen Wertschutzschrank. Dem Versicherungsvertrag lagen die Versicherungsbedingungen VHB 1984 zu Grunde. Abweichend von § 19 Nr. 2 VHB 84 war danach die Entschädigungsgrenze für Wertsachen auf 35 % der Versicherungssumme je Versicherungsfall erhöht worden. § 19 Nr. 2 VHB 84 gilt u.a. für Wertsachen, die in einem verschlossenen mehrwandigen Stahlschrank mit einem Mindestgewicht von 200 kg aufbewahrt werden. Dieser Vertrag ist durch Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Bekl. auf die Bekl. übergegangen. Der Kl. hat 2007 bei der Bekl. über seinen Versicherungsmakler einen geänderten Hausratsversicherungsvertrag abgeschlossen, insoweit wurde dem Kl. der Nachtrag zum Versicherungsschein v. 18.12.2007 übersandt mit den VHB 2002. Die Versicherungssumme war 399.000 EUR. Der Baustein "Wertsachen" war mitversichert. Für Wertsachen außerhalb eines Wertbehältnisses waren danach Entschädigungsgrenzen auf 4.000 EUR erhöht. Darüber hinaus war gem. § 28 Nr. 2 VHB 2002 eine Erhöhung der Entschädigungsgrenzen für Wertsachen innerhalb eines VDS-geprüften Wertschrankes auf 40 Prozent der Versicherungssumme vereinbart. Gem. § 12 Abs. 2 VHB 2002 ist die Versicherungssumme um einen Vorsorge-Betrag von 10 % zu erhöhen. Die Bekl. haftet dem Kl. i.H.v. 50 %.
In dem Antrag zur Änderung des Versicherungsvertrages v. 29.11.2007 war unter "Sicherungen des Hauptrisikos" beim Unterpunkt "Wertschutzschrank/Einbruchmeldeanlage" "Vds-anerkannte" bei "Vds-anerkannte Einbruchmeldeanlage" gestrichen.
Der Kl. behauptet, es sei am 23.3.2017 in dem Haus des Kl. zu einem Einbruchsdiebstahl gekommen. Einbruchsspuren am nicht alarmgesicherten Kellerfenster, Sicherheitsgitter des Kellerfensters, Maschendrahtzaun und der Nebeneingangstür sind unstreitig. Der Kl. und seine Ehefrau haben sich zu diesem Zeitpunkt in X aufgehalten. Einen Schlüssel zum Haus besaß Herr (…), der mit der Durchführung der Malerarbeiten beauftragt war und der auch den Einbruch entdeckte und meldete. Ein weiterer Schlüssel war in Besitz der Sicherheitsfirma, die zwei anderen in Besitz des Kl. und seiner Ehefrau. Der Einbruch wurde polizeilich aufgenommen.