Nach den Bedingungen muss im Regelfall die Anordnung von einer zuständigen Behörde stammen. Während in der frühen Phase noch diverse und betriebsbezogene Verwaltungsakte erfolgt sind, erfolgten umfassende Reaktionen in Form von allgemeinen Anordnungen aufgrund der Generalklausel des § 16 IfSG bzw. weitergehende Regelungen zu Personenbeschränkungen auf Basis des § 28 Abs. 1 IfSG, ergänzt durch Rechtsverordnung der Länder i.S.d. § 32 IfSG. Dies mag im Einzelfall auch weiter zu prüfen sein – es sprechen aber gute Gründe dafür, dass aus Sicht eines verständigen VN sowohl Schließungsanordnungen der zuständigen Behörde – wie des Gesundheitsamtes – als auch z.B. der Landesregierung durch eine Rechtsverordnung erfasst werden, soweit diese auch konkrete Betriebsschließungen beinhaltet. Abschließend entschieden ist dies allerdings noch nicht – so hat gerade erst das LG Stuttgart den Standpunkt vertreten, dass keine behördliche Schließung i.S.d. einschlägigen Klauseln besteht, wenn die Einschränkung auf einer Allgemeinverfügung der Landesregierung beruht.
In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte werden jedenfalls – soweit bisher ersichtlich – i.d.R. keine Bedenken zu einer Ermächtigung geäußert, derart weitereichende Anordnungen auch über eine Verordnung zu treffen. Als Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung wird hiernach § 32 S. 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 des IfSG gesehen und es bestehen (bisher) keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlagen – dies auch im Hinblick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes.
Zu unterscheiden ist dieser Gesichtspunkt von der Prüfung, ob es sich überhaupt um eine rechtmäßige Anordnung handelt – sollte die Anordnung offenkundig nichtig sein und mit Erfolg in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten werden können, besteht die Möglichkeit, dass der Versicherer im Rahmen seines Weisungsrechts nach § 82 VVG den VN zur Verringerung des Schadens darauf hinweisen kann, einen einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 VwGO zu suchen. Von sich aus wird der VN aber i.d.R. nur bei offenkundig unwirksamen Anordnungen einen einstweiligen Rechtsschutz im Verwaltungsrecht anstreben müssen, um seiner Obliegenheit zur Schadenminderung zu genügen.
Praxistipp: Diese Argumentation gewinnt zunehmend an Bedeutung in der aktuellen Phase eines weiteren "Lockdowns", bei dem die Gerichte zunehmend die eingriffsintensiven Anordnungen der Exekutive in Frage stellen – beispielsweise die vollständige Schließungsanordnung von Fitnessstudios, welche gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
Und schlussendlich stellt sich die Prüfung, ob eine Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung überhaupt eine behördliche Maßnahme im Sinne der Betriebsschließungsversicherung darstellen kann. Das LG Mannheim weist allerdings darauf hin, dass in den von ihm zu prüfenden AVB keine Einschränkung erkennbar war, dass die versicherte Betriebsschließung aufgrund eines konkreten Verwaltungsaktes im Einzelfall erfolgen müsste. Dies deckt sich mit der in der Literatur vorherrschenden Meinung, dass auch Allgemeinverfügungen selbst Verwaltungsakte sind, die unmittelbar eine Regelungswirkung entfalten – d.h. in der Form der Schließungsanordnung auch ohne weitere Umsetzung durch die nachgeordnete Behörde unmittelbare Rechte und Pflichten für den betroffenen Betrieb begründen und damit auch ein Versicherungsfall auslösen können. Dabei ist auch zu beachten, dass die AVB i.d.R. keine verwaltungsrechtlichen Rechtsbegriffe verwenden. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen kommt es dann aber nicht darauf an, in welcher Rechtsform die Anordnung der Schließung vorgenommen wird. Ausreichend ist es dann, wenn z.B. in der Allgemeinverfügung und den später erlassenen Verordnungen eine Schließung rein tatsächlich "angeordnet" wird.