Bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen kommt es nicht selten vor, dass die Werkleistung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird. Folge ist dann oftmals, dass auch an weiteren Rechtsgütern des Bestellers, namentlich am Fahrzeug selbst, zusätzliche Schäden, sog. Mangelfolgeschäden, auftreten können. Die Unterscheidung ist deshalb von Bedeutung, da für Mängel (Mangelschaden) grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen ist, für Mangelfolgeschäden ist dies nicht erforderlich.
In seinem Urt. v. 7.2.2019 – VII ZR 63/18 (NJW 2019, 1867) hat der BGH dogmatisch sauber eine Abgrenzung des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 634 Nr. 4 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB) und dem Schadensersatz neben der Leistung (§ 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB) vorgenommen.
Ein Indikator für die Abgrenzung der beiden Arten des Schadensersatzes mag die Frage danach sein, ob der aufgrund eines Werkmangels entstandene Schaden durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung beseitigt werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann ist § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz neben der Leistung) einschlägig. Da die Unterscheidung oftmals nicht einfach ist, muss zunächst (womöglich auch durch Auslegung) ermittelt werden, welche Leistungen Gegenstand des Werkvertrages waren.
Mit dem Schadensersatz neben der Leistung werden Schäden geltend gemacht, die aufgrund eines Mangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung nicht (!) beseitigt werden können.
Im vorliegenden Beispiel war die Wartung/Reparatur des Motors nicht beauftragt, sondern lediglich ein Ölwechsel. Entsteht aufgrund des unsachgemäß durchgeführten Ölwechsels ein Schaden am Motor, kann dieser durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht mehr beseitigt werden. Dieser Schaden betrifft ein zuvor unbeschädigtes Teil des Kraftfahrzeugs und nicht das geschuldete Werk selbst.
Anders wäre dies aber bzgl. des Befüllens des neuen Motors mit Öl, da dies die ursprüngliche Werkleistung mit umfasst. Hier müsste grundsätzlich eine Fristsetzung erfolgen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann dies aber im vorliegenden Fall unzumutbar sein, wenn ein besonderes Interesse des Bestellers an einer einheitlichen Reparatur besteht (BGH, a.a.O. Rn 37).
Auch wenn es "schön" ist, die Mangelfolgeschäden ohne Fristsetzung durchzusetzen, ist gleichwohl bei unterschiedlichen Schäden an einer Gesamtsache der ursprüngliche Leistungsumfang herauszuarbeiten und für die Abgrenzung des Schadensersatzes statt der Leistung zum Schadensersatz neben der Leistung zu differenzieren, ob das Leistungsinteresse des Bestellers betroffen ist oder ob Vermögensteile, die nicht das geschuldete Werk betreffen, beschädigt wurden.