Der Kl., der Inhaber einer Fleischerei ist, unterhielt bei der Bekl. eine Gewerbehaftpflichtversicherung. In dem Versicherungsschein waren als "Betriebsart/Betriebsbeschreibung" die Begriffe "Fleischerei/Metzgerei/Schlachterei" aufgeführt. Das versicherte "Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko" wurde weiter wie folgt definiert: "für die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten."

In den Versicherungsbedingungen der Bekl. finden sich in Abschnitt A folgende Regelungen:

"1.1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall"

1.1.1 Versichert ist der im Versicherungsschein angegebene Betrieb mit seinen sich daraus ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.

1.2. Versichertes Risiko

1.2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht

(1) aus den im Versicherungsschein angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers;

1.8 Risikobegrenzung

1.8.1 Ausgenommen von der Versicherung ist die Haftpflicht

1.8.1.1 aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder dem Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind; …“

Am 18.8.2016 begab sich der Kl. zu dem Landwirtschaftsbetrieb H. K., um dort einen Rinderbullen zu schlachten. Um das Tier zu betäuben bzw. zu töten, setzte der Kl. statt der mitgebrachten Bolzenschussgeräte eine ebenfalls von ihm mitgeführte und geladene Pistole ein, für die er keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß. Nach dem Schuss auf das Tier steckte der Kl. die noch geladene Pistole in die Brusttasche seiner Jacke. Wenig später fiel ihm diese beim Bücken über das betäubte Tier aus der Tasche auf den Boden, wobei sich ein Schuss löste, das Projektil einen Beschäftigten des Landwirtschaftsbetriebs, den Zeugen U. S., traf und diesen schwer verletzte. In dem Strafverfahren vor dem AGM wurde der Kl. wegen des Ausübens der tatsächlichen Gewalt und des Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die Bekl. sich auf die vertragliche Risikobegrenzung in Ziffer 1.8.1.1 ihrer allgemeinen Haftpflichtbestimmungen i.V.m. Ziff. 1.1.1 des Versicherungsscheins berufen könne. Die schadensverursachende Tätigkeit des Kl. gehöre nicht mehr zu dem nach diesen Klauseln versicherten Risiko. Der Kl. habe keine Konzession in Form eines Sachkundenachweises für die Betäubung eines Tiers durch einen Pistolenschuss gehabt. Ferner habe er keine waffenrechtliche Erlaubnis besessen. Das Mitführen und der Einsatz der Pistole seien daher keine Tätigkeiten gewesen, die dem Versicherungsschutz unterfallen würden.

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