"… Die zulässige Berufung des Kl. ist nicht begründet, nachdem die Klage ihrerseits vom LG zutreffend mangels Begründetheit abgewiesen wurde. Der gegenständliche Sachverhalt vermag eine Eintrittspflicht der Bekl. aus der Vollkaskoversicherung des Kl. nicht zu begründen."
1. Gem. Ziff. A.2.2.2.2 der AKB 2015 der Bekl. sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall versichert. Ein Unfall ist dort definiert als ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Danach gelten insbesondere nicht als Unfallschäden solche aufgrund eines Betriebsvorgangs.
a) Die Bestimmungen in Ziffer A.2.2.2.2 AKB sind wirksam und insbesondere nicht intransparent. Der Ausschluss von Betriebsschäden aus dem Versicherungsschutz stellt eine rein erläuternde Einschränkung des Unfallbegriffs dar.
Der durchschnittliche VN, auf dessen Verständnis es insofern ankommt, versteht diese Erläuterung dahin, dass Ursachen, die zwar von außen kommen, aber dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen sind, nicht als Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten.
Ausweislich der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen mit den Beispielen wird für den durchschnittlichen VN deutlich, dass für die Annahme eines “Unfalls' eine Einwirkung “von außen' notwendig ist, dass der Gegenstand, von dem die auf das versicherte Fahrzeug wirkende mechanische Gewalt ausgehen muss, nicht Teil des Fahrzeugs selbst sein darf (vgl. Stiefel/Maier/Stadler, 19. Aufl. 2017, AKB 2015, Rn 320).
Durch die beispielhafte, aber nicht abschließende (“insbesondere') Aufzählung in A.2.2.2.2 wird deutlich aufgezeigt, dass das Fehlen der erforderlichen Einwirkung von außen wesentlich für Betriebsschäden und damit für solche, die nicht unter Unfallschäden fallen, ist. Auch aus dem Umstand, dass einige Betriebsschäden ausdrücklich genannt sind (falsches Bedienen, falsches Betanken, verrutschende Ladung, eine sich während der Fahrt öffnende Motorhaube), kann ein verständiger VN nicht schließen, dass nur die genannten Ursachen als Betriebsschäden gelten sollen. Das ist bereits durch die einleitende Formulierung “z.B.' ausgeschlossen. Dem VN wird dadurch vielmehr deutlich gemacht, dass es sich bei der Aufzählung um mögliche Varianten von Betriebsschäden handelt, dass dies aber nicht abschließend verstanden werden kann.
b) Der Kl., der als VN die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Unfalls trägt (OLG Braunschweig, BeckRS 2019, 13569 Rn 28), konnte diesen Nachweis nicht erbringen. Es ist vielmehr von einem Betriebsschaden auszugehen, mithin von einem Schaden, der durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entsteht (vgl. dazu OLG Hamm, NJW-RR 2014, 812).
c) Das LG hat zu Recht in dem vom Kl. behaupteten schadensverursachenden Überfahren einer Fahrbahnschwelle am 6.1.2017 einen Betriebsschaden gesehen; es hat sich ein Risiko ausgewirkt, dem das Fahrzeug des Kl. nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt war.
aa) Ob ein Ereignis, das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweist, als Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen ist, hängt entscheidend von der konkreten Verwendung des Fahrzeugs ab.
Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird, sind Betriebsschäden (BGH, zfs 2013, 213 …).
bb) Schäden aufgrund des Überfahrens einer Fahrbahnschwelle sind solche, die sich typischerweise im gewöhnlichen Fahrbetrieb auswirken. Ein Pkw – wie vorliegend das Fahrzeug des Klägers – ist beim gewöhnlichen Fahrbetrieb dem Risiko ausgesetzt, durch das Überfahren von absichtlich angebrachten Fahrbahnerhöhungen in Form von Fahrbahnschwellen einen Schaden zu erleiden.
Schäden, die durch das Überfahren der Fahrbahnschwellen entstehen, entspringen keinem plötzlichen Ereignis von außen; dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Fahrbahnschwellen. Bei angepasster Fahrweise erfolgt keine schadensträchtige Einwirkung durch die Schwellen von außen auf das darüberfahrende Fahrzeug. Entsprechend wird ein durchschnittlicher VN die Beschädigung eines Fahrzeugs infolge des Überfahrens einer Fahrbahnschwelle nicht als Unfall, sondern lediglich als Betriebsschaden ansehen.
cc) Ohne Relevanz ist dabei, ob der Kl. wetter- und tageszeitenbedingt die Fahrbahnschwelle erkennen konnte, da ein etwaiges Verschulden des Fahrzeugführers bei der versicherungsvertraglichen Abgrenzung zwischen versichertem “Unfallschaden' und nicht versichertem “Betriebsschaden' nicht zu berücksichtigen ist (so auch OLG Nürnberg, NJW-RR 2017, 929). Dies gilt auch für die Fahrgeschwindigkeit.
dd) Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des BGH v. 19.12.2012 (zfs 2013, 213), dem die AKB 2005 zugrunde lagen. Im dort entschiedenen Fall war nicht ein Pkw, sondern der (Wohn-)Anhänger eines G...