AVB Feuer/EC Ziff. 3.2.4; VGB § 11 Teil B ABS-OE 2005
Leitsatz
1. Brandschutzwände und Brandschutztore, die der Mieter eines Grundstücks in ein Gebäude eingebaut hat, sind als Scheinbestandteile nicht von dem Deckungsumfang der Gebäudeversicherung umfasst.
2. Auch wenn Brandschutzwände und Brandschutztore vor ihrer feuerbedingten Zerstörung den baurechtlichen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, als solche aber funktionstüchtig waren, liegt kein Fall der Entwertung vor.
(Leitsätze der Schriftleitung)
OLG Hamm, Urt. v. 8.5.2019 – 20 U 12/19
Sachverhalt
Die Kl. macht – soweit nach teilweiser Klageabweisung noch relevant – gegen die Bekl. als führendem VR anteilig aus einer Feuer-/EC-Versicherung nach einem Brand noch Entschädigungsleistung für eine Brandschutzwand und Brandschutztore geltend.
Nach Ziff. 3.2.4 AVB sind versicherte Sachen auch "vom Versicherungsnehmer als Mieter eingebrachte Sachen". Dort heißt es konkret:
"Unter den Positionen Gebäude und Betriebseinrichtung gelten auch Sachen mitversichert, die der Versicherungsnehmer für den Ausbau gemieteter Objekte gemacht hat, soweit sie nicht durch eine Versicherung des Eigentümers gedeckt sind."
Die Kl. war Mieterin eines Grundstücks, auf dem sie eine Abfallverwertungsanlage betrieb. Zu deren Betrieb hatte sie in das Gebäude auf dem gemieteten Grundstück unter anderem eine Brandschutzwand und Brandschutztore eingebaut.
Bei einem Brand wurden neben dem gemieteten Gebäude u.a. die eingebaute Brandschutzwand und die eingebauten Brandschutztore zerstört. Die Kl. verlangt nun für diese anteilig Entschädigung, was die Bekl. und das LG zurückgewiesen haben. Es greife die wirksame Subsidiaritätsregelung in Ziff. 3.2.4 Hs. 2 AVB, so dass die Bekl. leistungsfrei sei.
Insoweit heißt es in dem Gebäudeversicherungsvertrag der Grundstückseigentümerin in § 1.1 Teil B ABS-OE 2005:
"1.1.1. Als Gebäude gelten alle Bauwerke einschließlich Fundamente, Grund- und Kellermauern, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind."
1.1.2 Zum Gebäude gehören auch, soweit sie im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehen
1.1.2.1 Einrichtungen und Einbauten, die nach ihrer baulichen Ausführung mit dem Gebäude bleibend verbunden und somit als dessen Bestandteil anzusehen sind und dauernd der Benutzung des Gebäudes dienen;
1.1.2.2 Gebäudezubehör, das der Instandhaltung oder dem wirtschaftlichen Zweck des versicherten Gebäudes dient, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist. Dies sind insbesondere Brennstoffvorräte für Sammelheizungen; Gemeinschaftswaschanlagen; Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Wärmezähler.“
2 Aus den Gründen:
"… 1. Die Klage ist bezüglich der Brandschutzwand und der Brandschutztore (…) begründet, da die Subsidiaritätsklausel nach Ziff. 3.2.4 Hs. 2 AVB nicht durchgreift und auch keine Entwertung vorliegt."
a) Brandschutzwand und Brandschutztore sind nach Ziff. 3.2.4 Hs. 1 AVB unstreitig versicherte Gegenstände.
Die Subsidiaritätsklausel in Ziff. 3.2.4 Hs. 2 AVB greift demgegenüber bereits inhaltlich nicht.
aa) Ob qualifizierte Subsidiaritätsklauseln rechtlich wirksam sind, wofür bei der konkret vorliegenden Klausel viel spricht, was aber in der Literatur allgemein umstritten ist (vgl. nur Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 78 Rn 32 a.E., Einl. Rn 149 m.w.N.), kann deshalb offen bleiben.
bb) Die Subsidiaritätsklausel nach Ziff. 3.2.4 Hs. 2 AVB greift nicht, weil die Brandschutzwand und die Brandschutztore nicht vom Versicherungsschutz der Gebäudeversicherung der Gebäude- und Grundstückseigentümerin “gedeckt' gewesen sind.
(1) Bei der Brandschutzwand und den Brandschutztoren handelt es sich nicht um versicherte Sachen des Gebäudeversicherungsvertrages der Gebäudeeigentümerin i.S.v. § 1.1.1, 1.1.2 Teil B ABS-OE 2005, da sie zum Zeitpunkt des Brandes nicht in deren Eigentum standen.
Auf das Eigentum der Gebäudeeigentümerin kommt es an, weil § 1.1.2 Teil B ABS-OE 2005 unabhängig von § 1.1.2.1 und § 1.1.2.2 Teil B ABS-OE 2005 voraussetzt, dass die dort genannten “Einrichtungen', “Einbauten' und “Zubehör' im “Eigentum des Gebäudeeigentümers stehen'.
Damit knüpft der Bedingungsgeber zunächst nicht an die Definitionen in § 1.1.2.1 und § 1.1.2.2 Teil B ABS-OE 2005 an, sondern im ersten Schritt allein an das Eigentum, das gesetzlich zu bestimmen ist.
(a) Ein Eigentumsübergang von der Kl. auf die Gebäude- und Grundstückseigentümerin nach § 946 i.V.m. §§ 93 f. BGB, weil Brandschutzwand und Brandschutztore wesentlicher Bestandteil des Gebäudes (§ 93 BGB) und damit des Grundstücks (§ 94 BGB) geworden sind, kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn bei beiden handelte es sich nur um Scheinbestandteile i.S.d. § 95 (Abs. 2) BGB.
(aa) Nach Rspr des BGH spricht eine Vermutung dafür, dass Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen, die von einem Mieter/Pächter auf dem von ihm genutzten Grundstück/in das von ihm genutzte Gebäude eingebracht und mit diesem fest verbunden werden, mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Miet-/Pachtverhältnisses und dam...